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# § 3 ÜNSchutzV — Sicherheitsbeauftragte

Verordnung zum Schutz von Übertragungsnetzen  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 17.03.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Spätestens zwei Wochen nach der Festlegung der Bundesnetzagentur nach § 12g Absatz 1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes hat der Betreiber einer europäisch kritischen Anlage der Bundesnetzagentur zum Schutz des Übertragungsnetzes die Bestimmung einer oder eines Sicherheitsbeauftragten nachzuweisen.

(2) Die oder der Sicherheitsbeauftragte ist Kontaktperson der Behörden in Sicherheitsfragen und soll über den Bericht nach § 1 und die Sicherheitspläne nach § 4 Auskunft geben können.

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Zitiervorschlag: § 3 ÜNSchutzV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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