Gesetze / Landesrecht Bayern / Prüfungsordnung für Übersetzer und Dolmetscher
ÜDPO§ 4 Aufgaben des Prüfungsausschusses
Stand: 25.08.2026
Der Prüfungsausschuss berät das Staatsministerium in Fragen von grundsätzlicher Bedeutung und hat ein Vorschlagsrecht bei der Bestellung der Prüfer (§ 5 Abs. 2 Nr. 2).