Gesetze / Landesrecht Bayern / Prüfungsordnung für Übersetzer und Dolmetscher

ÜDPO

§ 3 Zentrale Prüfungsorgane

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%9CDPO/3#abs-1 (1) Zur Durchführung der Prüfungen gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 werden ein Prüfungsausschuss und eine Prüfungsstelle errichtet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%9CDPO/3#abs-2 (2) Der Prüfungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern, und zwar

1. einem Beamten des Staatsministeriums als vorsitzendem Mitglied (Vorsitzender),

2. einem freiberuflich tätigen Übersetzer oder Dolmetscher und

3. einer hauptamtlichen oder hauptberuflichen Lehrkraft einer öffentlichen oder staatlich anerkannten privaten Fachakademie für Sprachen und internationale Kommunikation.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%9CDPO/3#abs-3 (3) Für die Bestellung der Mitglieder und ihrer Vertreter nach Absatz 2 Nr. 2 kommt dem Landesverband Bayern im Bundesverband der Dolmetscher und Übersetzer e.V., nach Absatz 2 Nr. 3 den Fachakademien für Sprachen und internationale Kommunikation in Bayern ein Vorschlagsrecht zu.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%9CDPO/3#abs-4 (4) Den Leiter der Prüfungsstelle bestimmt das Staatsministerium. Er kann an den Sitzungen des Prüfungsausschusses beratend teilnehmen.

§ 2 § 4