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§ 4 ÜDPO (Bayern) — Aufgaben des Prüfungsausschusses

Prüfungsordnung für Übersetzer und Dolmetscher

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Prüfungsausschuss berät das Staatsministerium in Fragen von grundsätzlicher Bedeutung und hat ein Vorschlagsrecht bei der Bestellung der Prüfer (§ 5 Abs. 2 Nr. 2).