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# § 3 ÜDPO (Bayern) — Zentrale Prüfungsorgane

Prüfungsordnung für Übersetzer und Dolmetscher  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zur Durchführung der Prüfungen gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 werden ein Prüfungsausschuss und eine Prüfungsstelle errichtet.

(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern, und zwar

1. einem Beamten des Staatsministeriums als vorsitzendem Mitglied (Vorsitzender),

2. einem freiberuflich tätigen Übersetzer oder Dolmetscher und

3. einer hauptamtlichen oder hauptberuflichen Lehrkraft einer öffentlichen oder staatlich anerkannten privaten Fachakademie für Sprachen und internationale Kommunikation.

(3) Für die Bestellung der Mitglieder und ihrer Vertreter nach Absatz 2 Nr. 2 kommt dem Landesverband Bayern im Bundesverband der Dolmetscher und Übersetzer e.V., nach Absatz 2 Nr. 3 den Fachakademien für Sprachen und internationale Kommunikation in Bayern ein Vorschlagsrecht zu.

(4) Den Leiter der Prüfungsstelle bestimmt das Staatsministerium. Er kann an den Sitzungen des Prüfungsausschusses beratend teilnehmen.

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Zitiervorschlag: § 3 ÜDPO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%9CDPO/3

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