Gesetze / Landesrecht Bayern / Prüfungsordnung für Übersetzer und Dolmetscher

ÜDPO

§ 27 Fälligkeit

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%9CDPO/27#abs-1 (1) Die Bearbeitungsgebühr ist mit dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung zu entrichten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%9CDPO/27#abs-2 (2) Die Prüfungsgebühr muss spätestens 14 Tage nach Zulassung bei der Staatsoberkasse Bayern eingegangen sein, andernfalls ist die Zulassung hinfällig.

§ 26 § 28