Gesetze / Landesrecht Bayern / Prüfungsordnung für Übersetzer und Dolmetscher

ÜDPO

§ 28 Gebührenermäßigung/Rückerstattung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%9CDPO/28#abs-1 (1) Die Bearbeitungsgebühr wird bei jedem Antrag auf Zulassung zur Prüfung erhoben und in keinem Fall zurückerstattet. Die Bearbeitungsgebühr ermäßigt sich im Fall der Wiederholung der Prüfung auf 25 €.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%9CDPO/28#abs-2 (2) Wird der Bewerber nach § 11 Abs. 1 und 2 zu einer Prüfung zugelassen, die nicht alle in § 14 Abs. 1, § 16 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 genannten Aufgaben umfasst, verringert sich die Prüfungsgebühr vorbehaltlich § 26 Abs. 3 und 4 entsprechend.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%9CDPO/28#abs-3 (3) Versäumt ein Prüfungsteilnehmer mit ausreichender Entschuldigung im Sinn des § 22 Abs. 3 die Prüfung trotz Zulassung, so wird die Prüfungsgebühr zurückerstattet.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%9CDPO/28#abs-4 (4) Bei Abbruch einer Prüfung oder eines Prüfungsteils, den der Prüfungsteilnehmer gemäß § 22 Abs. 3 nicht zu vertreten hat, wird die Gebühr einbehalten und ein Nachtermin angesetzt. Sollte eine Wiederholung oder Fortsetzung der Prüfung zu einem späteren Zeitpunkt ausgeschlossen sein, werden die Prüfungsgebühren anteilig zurückerstattet. Soll die Übersetzer- und Dolmetscherprüfung zum selben Termin abgelegt werden und ist eine Teilnahme an der Dolmetscherprüfung auf Grund der nicht bestandenen Übersetzerprüfung nicht möglich, wird der Gebührenanteil für die Dolmetscherprüfung zurückerstattet.

§ 27 § 29