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§ 27 ÜDPO (Bayern) — Fälligkeit

Prüfungsordnung für Übersetzer und Dolmetscher

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Bearbeitungsgebühr ist mit dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung zu entrichten.

(2) Die Prüfungsgebühr muss spätestens 14 Tage nach Zulassung bei der Staatsoberkasse Bayern eingegangen sein, andernfalls ist die Zulassung hinfällig.