Gesetze / Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen
ÜAnlG§ 7 Prüfungen von überwachungsbedürftigen Anlagen
Stand: 31.07.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%9CAnlG/7#abs-1 (1) Der Betreiber einer überwachungsbedürftigen Anlage hat sicherzustellen, dass die Anlage auf ihren sicheren und ordnungsgemäßen Zustand geprüft wird
Der Betreiber hat weiterhin sicherzustellen, dass die in § 10 Absatz 1 Nummer 3 oder Absatz 2 vorgeschriebenen Nachprüfungen durchgeführt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%9CAnlG/7#abs-2 (2) Bei der Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme müssen Prüfinhalte, die im Rahmen von Konformitätsbewertungsverfahren nach dem Produktsicherheitsrecht geprüft und dokumentiert wurden, nicht erneut geprüft werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%9CAnlG/7#abs-3 (3) Der Betreiber einer überwachungsbedürftigen Anlage hat die bei einer Prüfung festgestellten Mängel innerhalb eines angemessenen Zeitraums, spätestens innerhalb eines Jahres, zu beseitigen. Die Vorschriften des § 10 bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%9CAnlG/7#abs-4 (4) Der Betreiber einer überwachungsbedürftigen Anlage ist verpflichtet, behördlich angeordnete Prüfungen nach § 23 Absatz 2 und § 27 Absatz 5 Nummer 5 unverzüglich durchführen zu lassen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%9CAnlG/7#abs-5 (5) Der Betreiber einer überwachungsbedürftigen Anlage ist verpflichtet, auf Verlangen der zugelassenen Überwachungsstelle unverzüglich
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%9CAnlG/7#abs-6 (6) Der Betreiber einer überwachungsbedürftigen Anlage hat mit den Prüfungen eine zugelassene Überwachungsstelle zu beauftragen, soweit in einer auf Grund des § 31 erlassenen Rechtsverordnung nichts Anderes bestimmt ist. Für folgende überwachungsbedürftige Anlagen kann das genannte Bundesministerium bestimmen, wer die Prüfungen vornimmt: