Gesetze / Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen

ÜAnlG

§ 6 Zusammenarbeit mit anderen Betreibern überwachungsbedürftiger Anlagen

Stand: 31.07.2021

Bund

Der Betreiber einer überwachungsbedürftigen Anlage ist verpflichtet, mit Betreibern anderer überwachungsbedürftiger Anlagen, die in einem räumlichen oder betriebstechnischen Zusammenhang zu seiner Anlage stehen, zusammenzuarbeiten und die Schutzmaßnahmen so abzustimmen, dass Wechselwirkungen zwischen den Anlagen nicht zu Gefährdungen führen können.

§ 5 § 7