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§ 25 ÜAnlG — Übermittlungspflichten

Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen

Stand: 31.07.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Zulassungsbehörde übermittelt der Aufsichtsbehörde gemäß § 26 auf Anforderung die Informationen, die für deren Aufgabenerfüllung erforderlich sind.