Gesetze / Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen
ÜAnlG§ 11 Anlagenkataster
Stand: 31.07.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%9CAnlG/11#abs-1 (1) Die Länder richten zur Erfassung der überwachungsbedürftigen Anlagen, die ihrer Aufsicht unterliegen, eine Datei führenden Stelle (Anlagenkataster) ein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%9CAnlG/11#abs-2 (2) Die zugelassenen Überwachungsstellen haben dem Anlagenkataster folgende Daten über die von ihnen geprüften überwachungsbedürftigen Anlagen zu übermitteln:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%9CAnlG/11#abs-3 (3) Das Anlagenkataster ist befugt, die übermittelten Daten zu erheben, zu speichern und zu verwenden, soweit dies erforderlich ist, um die Zulassungsbehörde bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Abschnitt 4 Unterabschnitt 2 und die Aufsichtsbehörden bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Abschnitt 5 zu unterstützen. Die in Satz 1 genannten Behörden sind bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben befugt, auf die im Anlagenkataster gespeicherten Daten zuzugreifen und diese zu verwenden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%9CAnlG/11#abs-4 (4) Die zugelassenen Überwachungsstellen haben die Kosten für das Anlagenkataster zu tragen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%9CAnlG/11#abs-5 (5) Einzelheiten zu den Angaben nach Absatz 2 Nummer 1, zu den Daten nach Absatz 2 Nummer 2 sowie zu den Kosten nach Absatz 4 können in einer Rechtsverordnung nach § 31 getroffen werden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%9CAnlG/11#abs-6 (6) Die Länder können für Prüfstellen von Unternehmen gemäß § 20 Ausnahmen von Absatz 2 zulassen. Satz 1 gilt auch für die Datenübermittlung nach Prüfungen, die im Auftrag von Prüfstellen von Unternehmen von zugelassenen Überwachungsstellen gemäß § 19 durchgeführt werden.