Gesetze / Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen
ÜAnlG§ 20 Zulassung von Prüfstellen von Unternehmen als zugelassene Überwachungsstellen
Stand: 31.07.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%9CAnlG/20#abs-1 (1) Wenn es sicherheitstechnisch angezeigt und in einer Rechtsverordnung nach § 31 vorgesehen ist, können als zugelassene Überwachungsstellen auch Prüfstellen von Unternehmen oder Unternehmensgruppen zugelassen werden, auch wenn diese Prüfstellen die Anforderungen nach § 16 Absatz 1 nicht erfüllen. Zu einer Unternehmensgruppe im Sinne von Satz 1 gehören Unternehmen nach den §§ 16 und 17 des Aktiengesetzes sowie Gemeinschaftsunternehmen, an denen das Unternehmen, dem die Prüfstelle angehört, eine Beteiligung von mehr als 50 Prozent hält.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%9CAnlG/20#abs-2 (2) § 19 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%9CAnlG/20#abs-3 (3) Für die Zulassung zugelassener Überwachungsstellen müssen die Prüfstellen nach Absatz 1 Satz 1 die folgenden Anforderungen erfüllen: