§ 5 Änderungen der Vertragszugehörigkeit
Stand: 24.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) teilt den im Vorjahr beitragspflichtigen sowie den sonst für eine Beitragspflicht in Betracht kommenden Personen die Änderung der Vertragszugehörigkeit eines Staates mit.