Gesetze / Ölmeldeverordnung ÖlmeldV § 4 Schätzung Stand: 10.06.2019 Bund Im Fall der Schätzung des Ölerhalts einer beitragspflichtigen Person nach § 5 Abs. 3 des Ölschadengesetzes soll die Dauer der Nachfrist zwei Wochen nicht überschreiten.