Gesetze / Ölmeldeverordnung

ÖlmeldV

§ 4 Schätzung

Stand: 25.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019

Bund

Im Fall der Schätzung des Ölerhalts einer beitragspflichtigen Person nach § 5 Abs. 3 des Ölschadengesetzes soll die Dauer der Nachfrist zwei Wochen nicht überschreiten.

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