§ 4 Schätzung
Stand: 25.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Im Fall der Schätzung des Ölerhalts einer beitragspflichtigen Person nach § 5 Abs. 3 des Ölschadengesetzes soll die Dauer der Nachfrist zwei Wochen nicht überschreiten.