Gesetze / Ölmeldeverordnung

ÖlmeldV

§ 5 Änderungen der Vertragszugehörigkeit

Stand: 10.06.2019

Bund

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) teilt den im Vorjahr beitragspflichtigen sowie den sonst für eine Beitragspflicht in Betracht kommenden Personen die Änderung der Vertragszugehörigkeit eines Staates mit.

§ 4 § 6