Gesetze / Gesetz zu den Internationalen Übereinkommen vom 29. November 1969 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden und vom 18. Dezember 1971 über die Errichtung eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden
ÖlHaftGArt 8
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%96lHaftG/8#abs-1 (1) "Assoziierte Personen" im Sinne von Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe b des Fondsübereinkommens sind rechtlich selbständige Unternehmen, die im Verhältnis zueinander in Mehrheitsbesitz stehende Unternehmen und mit Mehrheit beteiligte Unternehmen sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%96lHaftG/8#abs-2 (2) Ob im Sinne dieses Gesetzes Unternehmen im Verhältnis zueinander in Mehrheitsbesitz stehende Unternehmen und mit Mehrheit beteiligte Unternehmen sind, bestimmt sich nach dem sinngemäß anzuwendenden § 16 des Aktiengesetzes.