Gesetze / Öko-Kennzeichenverordnung

ÖkoKennzV

§ 3 Anzeigepflicht

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%96koKennzV/3?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Wer für Erzeugnisse nach § 1 Abs. 1 des Öko-Kennzeichengesetzes das Öko-Kennzeichen verwenden will, hat dies der Bundesanstalt für landwirtschaft und Ernährung vor dem erstmaligen Verwenden anzuzeigen. Die Anzeige ist nach dem Muster des Formblattes in Anlage 2 vorzunehmen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%96koKennzV/3?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Wer vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung das beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Registernummer 301 41 473 eingetragene Öko-Kennzeichen verwendet hat, hat die Anzeige nach Absatz 1 bis zum 1. Juni 2002 zu erstatten.

§ 2 § 4