Gesetze / Öko-Kennzeichenverordnung
ÖkoKennzV§ 3 Anzeigepflicht
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%96koKennzV/3?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Wer für Erzeugnisse nach § 1 Abs. 1 des Öko-Kennzeichengesetzes das Öko-Kennzeichen verwenden will, hat dies der Bundesanstalt für landwirtschaft und Ernährung vor dem erstmaligen Verwenden anzuzeigen. Die Anzeige ist nach dem Muster des Formblattes in Anlage 2 vorzunehmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%96koKennzV/3?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Wer vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung das beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Registernummer 301 41 473 eingetragene Öko-Kennzeichen verwendet hat, hat die Anzeige nach Absatz 1 bis zum 1. Juni 2002 zu erstatten.
Änderungsverlauf
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30.11.2005 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. November 2005 (BGBl. I 3384)
BGBl. 2005 I S. 3384
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.