Gesetze / Öko-Kennzeichenverordnung
ÖkoKennzV§ 1 Gestaltung des Öko-Kennzeichens
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 1
- BGH, 13.09.2012 – I ZR 230/11Wettbewerbsrecht: Streitgegenstand der wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsklage; irreführende Werbung mit einer Selbstverständlichkeit bei Verwendung der Bezeichnung "Biomineralwasser"; Verbot des Nachmachens des Öko-Kennzeichens als Marktverhaltensregelung - BiomineralwasserZitiert von 197
1 Entscheidung zu § 1 ÖkoKennzV →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%96koKennzV/1#abs-1 (1) Das Öko-Kennzeichen nach § 1 Abs. 1 des Öko-Kennzeichengesetzes besteht nach Maßgabe des Musters und der technischen Beschreibung der Anlage 1 aus einem umrandeten Sechseck und trägt als Inschrift den Schriftzug "Bio" und darunter den Schriftzug "nach EG-Öko-Verordnung". Der Schriftzug "nach EG-Öko-Verordnung" kann
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%96koKennzV/1#abs-2 (2) Das Öko-Kennzeichen darf zwischen der linken und rechten äußeren Ecke des grünen Rands
Es darf um höchstens 15 Grad gedreht werden. Bei einer Verwendung im Sinne des § 2 Abs. 2 darf die höchstzulässige Breite des Öko-Kennzeichens nach Satz 1 Nr. 2 überschritten werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%96koKennzV/1#abs-3 (3) Das Größenverhältnis und das räumliche Verhältnis der Wort- und Grafikbestandteile des Öko-Kennzeichens zueinander darf nicht verändert werden. Eine unverhältnismäßige Vergrößerung des Schriftzuges "nach EG-Öko-Verordnung" innerhalb der höchstzulässigen Breite des Öko-Kennzeichens ist zulässig, soweit dies erforderlich ist, um die Lesbarkeit zu gewährleisten. Im Falle des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 darf von Satz 1 abgewichen werden, sofern dies auf Grund der Übersetzung erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%96koKennzV/1#abs-4 (4) Abweichend von den in Anlage 1 festgelegten Farbkombinationen darf das Öko-Kennzeichen auch einfarbig in Schwarz oder in angepasster Farbe verwendet werden. Als Fond und Kontur ist Weiß oder der jeweils vorhandene Untergrund zulässig.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%96koKennzV/1#abs-5 (5) Regionale oder andere Herkunftsangaben dürfen im unmittelbaren Umfeld des Öko-Kennzeichens angebracht werden. Die zusätzliche Verwendung sonstiger Kennzeichen, die auf eine Herkunft des gekennzeichneten Erzeugnisses aus dem ökologischen Landbau oder der biologischen Landwirtschaft hindeuten, ist zulässig.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%96koKennzV/1#abs-6 (6) Das Weglassen oder Hinzufügen von Bestandteilen oder sonstige Änderungen des Öko-Kennzeichens sind vorbehaltlich der Absätze 1 bis 5 verboten.