Gesetze / Öko-Kennzeichenverordnung

ÖkoKennzV

§ 1 Gestaltung des Öko-Kennzeichens

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%96koKennzV/1#abs-1 (1) Das Öko-Kennzeichen nach § 1 Abs. 1 des Öko-Kennzeichengesetzes besteht nach Maßgabe des Musters und der technischen Beschreibung der Anlage 1 aus einem umrandeten Sechseck und trägt als Inschrift den Schriftzug "Bio" und darunter den Schriftzug "nach EG-Öko-Verordnung". Der Schriftzug "nach EG-Öko-Verordnung" kann

1.
auch in einer der anderen Sprachen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union verwendet werden oder
2.
entfallen, soweit auch durch eine Vergrößerung des Schriftzuges nach Absatz 3 Satz 2 die Lesbarkeit nicht gewährleistet werden kann.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%96koKennzV/1#abs-2 (2) Das Öko-Kennzeichen darf zwischen der linken und rechten äußeren Ecke des grünen Rands

1.
eine Breite von zehn Millimeter nicht unterschreiten und
2.
vorbehaltlich des Satzes 3 eine Breite von bis zu 33 Millimeter erreichen, soweit die Größe des Schriftzuges "Bio" unter Beachtung des Absatzes 3 nicht mehr als 60 vom Hundert der Größe des Schriftzuges der Produktbezeichnung des gekennzeichneten Erzeugnisses beträgt.

Es darf um höchstens 15 Grad gedreht werden. Bei einer Verwendung im Sinne des § 2 Abs. 2 darf die höchstzulässige Breite des Öko-Kennzeichens nach Satz 1 Nr. 2 überschritten werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%96koKennzV/1#abs-3 (3) Das Größenverhältnis und das räumliche Verhältnis der Wort- und Grafikbestandteile des Öko-Kennzeichens zueinander darf nicht verändert werden. Eine unverhältnismäßige Vergrößerung des Schriftzuges "nach EG-Öko-Verordnung" innerhalb der höchstzulässigen Breite des Öko-Kennzeichens ist zulässig, soweit dies erforderlich ist, um die Lesbarkeit zu gewährleisten. Im Falle des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 darf von Satz 1 abgewichen werden, sofern dies auf Grund der Übersetzung erforderlich ist.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%96koKennzV/1#abs-4 (4) Abweichend von den in Anlage 1 festgelegten Farbkombinationen darf das Öko-Kennzeichen auch einfarbig in Schwarz oder in angepasster Farbe verwendet werden. Als Fond und Kontur ist Weiß oder der jeweils vorhandene Untergrund zulässig.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%96koKennzV/1#abs-5 (5) Regionale oder andere Herkunftsangaben dürfen im unmittelbaren Umfeld des Öko-Kennzeichens angebracht werden. Die zusätzliche Verwendung sonstiger Kennzeichen, die auf eine Herkunft des gekennzeichneten Erzeugnisses aus dem ökologischen Landbau oder der biologischen Landwirtschaft hindeuten, ist zulässig.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%96koKennzV/1#abs-6 (6) Das Weglassen oder Hinzufügen von Bestandteilen oder sonstige Änderungen des Öko-Kennzeichens sind vorbehaltlich der Absätze 1 bis 5 verboten.

§ 2