Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Infrastruktur und Landesentwicklung zur Finanzierung des öffentlichen Personennahverkehrs
ÖPNVFinVO§ 2 Verbesserungen im öffentlichen Personennahverkehr
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%96PNVFinVO/2#abs-1 (1) Die Mittel, die der Freistaat Sachsen nach Maßgabe des Regionalisierungsgesetzes erhält und die nicht für Zwecke des § 1 Absatz 1, 1a, 1d und 1g oder zur Finanzierung der nach dem Gesetz zur Finanzierung des Ausbildungsverkehrs im Öffentlichen Personennahverkehr vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 883), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, erforderlichen Beträge verwendet werden, können kommunalen Gebietskörperschaften, Zusammenschlüssen nach § 4 Absatz 1 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr im Freistaat Sachsen , Verkehrsverbünden, Verkehrsunternehmen, die öffentlichen Personennahverkehr im Sinne des § 1 Absatz 1 und 2 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr im Freistaat Sachsen betreiben, sowie Eisenbahninfrastrukturunternehmen als Zuwendungen gewährt werden. Die Mittel sind vorrangig für Investitionen im öffentlichen Personennahverkehr auf der Grundlage des Landesinvestitionsprogramms gemäß § 6 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr im Freistaat Sachsen und nur in Ausnahmefällen für konsumtive Zwecke zu verwenden. Das Nähere wird durch Verwaltungsvorschrift des Staatsministeriums für Infrastruktur und Landesentwicklung im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und dem Staatsministerium des Innern geregelt. Zuständig für die Bewilligung nach Satz 1 ist das Landesamt für Straßenbau und Verkehr.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%96PNVFinVO/2#abs-2 (2) Für den Bau oder den Ausbau von Strecken im Schienenpersonennahverkehr und damit im Zusammenhang stehenden Anlagen gewährt der Freistaat Sachsen nur dann Mittel nach Absatz 1 Satz 1, wenn auf dem jeweiligen Streckenabschnitt in dem der Antragstellung vorausgehenden Kalenderjahr eine Verkehrsnachfrage im Schienenpersonennahverkehr von mindestens 300 000 Personenkilometern je Streckenkilometer nachgewiesen wurde. Der jeweilige Streckenabschnitt besteht aus den Gleisen der freien Strecke einschließlich der sie begrenzenden zwei Bahnhöfe nach § 4 Absatz 2 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung vom 8. Mai 1967 (BGBl. II S. 1563), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 5. April 2019 (BGBl. I S. 479) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und nach § 4 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen vom 25. Februar 1972 (BGBl. I S. 269), die zuletzt durch Artikel 519 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Bei der Berechnung der Verkehrsnachfrage sind alle auf dem Streckenabschnitt erbrachten Angebotsleistungen der Eisenbahnverkehrsunternehmen zu berücksichtigen. Satz 1 gilt nicht für folgende Strecken oder Investitionsvorhaben:
1. Vollendung des „Chemnitzer Modells“ durch den Aus- und teilweisen Neubau der Eisenbahnstrecken von Chemnitz nach Aue (Stufe 2), Chemnitz nach Annaberg- Buchholz/Olbernhau (Stufe 3), Chemnitz nach Limbach-Oberfrohna (Stufe 4) und Stollberg nach Oelsnitz (Stufe 5),
2. Vollendung des „Ostsachsennetzes“ durch den Abschluss des Ausbaus der Strecken von Bischofswerda nach Zittau und von Zittau nach Görlitz sowie des Abschnitts von Zittau zur polnischen Grenze Richtung Hradek nad Nisou.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%96PNVFinVO/2#abs-3 (3) Fördermittel, welche die Zusammenschlüsse zur Beteiligung an Investitionen ausreichen, die auch der Freistaat Sachsen fördert, werden zuwendungsrechtlich im Verhältnis zum Freistaat Sachsen wie Eigenmittel der jeweiligen Zuwendungsempfänger behandelt. Das gilt auch für Mittel des Bundes für Vorhaben, die in das Programm des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung nach § 6 des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1988 (BGBl. I S. 101), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. März 2020 (BGBl. I S. 442) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, aufgenommen wurden.