Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Infrastruktur und Landesentwicklung zur Finanzierung des öffentlichen Personennahverkehrs

ÖPNVFinVO

§ 1 Mittelaufteilung, Mittelverwendung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%96PNVFinVO/1#abs-1 (1) Das Landesamt für Straßenbau und Verkehr weist den Zusammenschlüssen nach § 4 Absatz 1 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr im Freistaat Sachsen in den Jahren 2026 bis 2031 zur Finanzierung des öffentlichen Personennahverkehrs die in Anlage 1 genannten Festbeträge zu. Der Berechnung der Festbeträge liegt auch die Absicherung eines angemessenen S-Bahn-Angebotes zugrunde. Mit den Festbeträgen bestellen die Zusammenschlüsse in ihrem Verbandsgebiet im öffentlichen Schienenpersonennahverkehr mindestens die in Anlage 2 genannten Verkehrsleistungen. Die jeweils nach Anlage 2 zu bestellenden Verkehrsleistungen vermindern sich um die auf den jeweiligen Verbindungen eigenwirtschaftlich erbrachten oder nicht von den Zusammenschlüssen finanzierten Leistungen von Eisenbahnverkehrsunternehmen, die zum Nahverkehrstarif genutzt werden können. Das Staatsministerium für Infrastruktur und Landesentwicklung kann aus verkehrspolitischen und wirtschaftlichen Gründen mengenmäßige und räumliche Abweichungen von den Festlegungen der Anlage 2 gestatten. Für den Betrieb von Schmalspurbahnen im öffentlichen Personennahverkehr weist das Landesamt für Straßenbau und Verkehr den Zusammenschlüssen insgesamt Mittel in Höhe der entsprechenden Ausgabeermächtigungen des jeweiligen Haushaltsplanes zu. Die Verteilung der Mittel auf die Zusammenschlüsse ergibt sich aus den in Anlage 3 genannten Prozentsätzen.

Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/%C3%96PNVFinVO/1#abs-1a (1a) Das Landesamt für Straßenbau und Verkehr weist den Zusammenschlüssen in den Jahren 2026 bis 2031 zur Elektrifizierung und Digitalisierung des Schienenpersonennahverkehrs die in Anlage 4 genannten Festbeträge zu. Eine Verwendung der Mittel für Investitionen in das Eigentum des Bundes oder seiner Beteiligungen ist ausgeschlossen.

Permalink zu Abs. 1brecht.nulegal.eu/gesetze/%C3%96PNVFinVO/1#abs-1b (1b) Das Landesamt für Straßenbau und Verkehr weist den Zusammenschlüssen auf Antrag und Nachweis der Erforderlichkeit zur Mitfinanzierung des Betriebs der in der Anlage 5 genannten PlusBus- und TaktBus-Linien (Grundnetz) für die mitzufinanzierenden Bedienstandards nach Anlage 6 ab dem Jahr 2021 bis zu einem Höchstbetrag von insgesamt 22 333 500 Euro jährlich je zusätzlichem gefahrenen Fahrplankilometer einen Betrag von 1,80 Euro zu, wenn auf diesen Linien mindestens die in Anlage 6 genannten Kriterien eingehalten werden. Die Erforderlichkeit der nach Satz 1 zuzuweisenden Mittel ergibt sich daraus, wie viele zusätzliche Fahrplankilometer im Jahr der Ausreichung der Mittel voraussichtlich gefahren werden. Die Höhe der jeweiligen Zuweisung wird durch Bescheid festgesetzt. Die Zusammenschlüsse haben bei der Antragstellung die Einhaltung der in den Anlagen 5 und 6 genannten Kriterien zuzusichern. Die Einhaltung der in den Anlagen 5 und 6 genannten Kriterien ist gemäß § 3 Absatz 1 nachzuweisen. In begründeten Ausnahmefällen können den Zusammenschlüsse Mittel für den Betrieb von PlusBus- und TaktBus-Linien abweichend von den Festlegungen nach Anlage 5 für die mitzufinanzierenden Bedienstandards nach Anlage 6 vor der Inbetriebnahme oder Änderung von Linien gewährt werden. Auch die geänderten Linien müssen landesbedeutsam sein. Zudem darf eine Bewilligung nach Satz 6 nicht dazu führen, dass die Summe der jährlich nach Anlage 5 höchstens mitzufinanzierenden zusätzlichen Fahrplankilometer des beantragenden Zusammenschlusses vergrößert wird. Zuweisungen werden nur dann gewährt, wenn die Linien nach dem Personenbeförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. April 2021 (BGBl. I S. 822) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, genehmigt worden sind und bei denen die für die Verkehrserbringung gezahlten Ausgleichsleistungen mit der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 1), die durch Verordnung (EU) 2016/2338 (ABl. L 354 vom 23.12.2016, S. 22) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, im Einklang stehen.

Permalink zu Abs. 1crecht.nulegal.eu/gesetze/%C3%96PNVFinVO/1#abs-1c (1c) Das Landesamt für Straßenbau und Verkehr weist den Kreisfreien Städten Dresden und Leipzig ab 2019 auf Antrag jährlich jeweils einen Betrag von einer Millionen Euro und der Kreisfreien Stadt Chemnitz jährlich einen Betrag von 500 000 Euro zu, um die verkehrliche Verknüpfung der PlusBus- und TaktBus-Verkehre zum städtischen öffentlichen Personennahverkehr zu gewährleisten. Bei Zuweisungen für den Betrieb von Linien des öffentlichen Personennahverkehrs wird Absatz 1b Satz 9 entsprechend angewendet. Der Antrag nach Satz 1 soll spätestens bis zum 31. Oktober des jeweiligen Jahres gestellt werden.

Permalink zu Abs. 1drecht.nulegal.eu/gesetze/%C3%96PNVFinVO/1#abs-1d (1d) Für die Jahre 2026 bis 2028 werden die Zuweisungen nach Absatz 1 Satz 1 um die in Anlage 4a genannten Festbeträge ergänzt.

Permalink zu Abs. 1erecht.nulegal.eu/gesetze/%C3%96PNVFinVO/1#abs-1e (1e) (aufgehoben)

Permalink zu Abs. 1frecht.nulegal.eu/gesetze/%C3%96PNVFinVO/1#abs-1f (1f) Das Landesamt für Straßenbau und Verkehr weist der ihm vom Staatsministerium für Infrastruktur und Landesentwicklung zu benennenden Trägerorganisation zur hälftigen Finanzierung der laufenden Kosten, insbesondere Personal-, Gutachten- und Sachkosten, für die Bearbeitung der sich aus dem Deutschlandticket ergebenden Aufgaben von sachsenweitem oder verbundübergreifendem Interesse sowie zur Weiterentwicklung landesbedeutsamer tariflicher Angelegenheiten ab dem Jahr 2024 auf Antrag und Nachweis der Erforderlichkeit jährlich einen Betrag von bis zu 250 000 Euro zu.

Permalink zu Abs. 1grecht.nulegal.eu/gesetze/%C3%96PNVFinVO/1#abs-1g (1g) Das Landesamt für Straßenbau und Verkehr weist im Jahr 2026 dem Zweckverband Verkehrsverbund Ostsachsen als Rechtsnachfolger im Sinne des § 67 des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. April 2019 (SächsGVBl. S. 270), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Februar 2022 (­SächsGVBl. S. 134) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, aufgrund der Eingliederung des Zweckverbandes Verkehrsverbund Oberlausitz-Niederschlesien in den Zweckverband Verkehrsverbund Oberelbe einen Betrag in Höhe von 4 Millionen Euro zu. Die Mittel sind für Zwecke des öffentlichen Personennahverkehrs, insbesondere für die mit der Eingliederung einhergehenden Transformationskosten in den Jahren 2026 und 2027 zu verwenden. Über den Stand der strukturellen Umsetzung der Eingliederung und die erzielten Fortschritte berichtet der Zweckverband dem Staatsministerium für Infrastruktur und Landesentwicklung auf Anforderung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%96PNVFinVO/1#abs-2 (2) Die Mittel nach Absatz 1 Satz 1 sind zu verwenden

1. zur Finanzierung von Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr insbesondere des Schienenpersonennahverkehrs,

2. zur Abdeckung verbundbedingter Aufwendungen bei Verkehrskooperationen,

3. zur Fortschreibung von Nahverkehrsplänen gemäß § 5 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr im Freistaat Sachsen und

4. für Beteiligungen an Investitionen im öffentlichen Personennahverkehr.

§ 2