Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Infrastruktur und Landesentwicklung zur Finanzierung des öffentlichen Personennahverkehrs

ÖPNVFinVO

§ 3 Nachweis des Mitteleinsatzes und Übermittlung verkehrlicher und verkehrswissenschaftlicher Daten

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%96PNVFinVO/3#abs-1 (1) Die Zusammenschlüsse, die Kreisfreien Städte Chemnitz, Dresden und Leipzig sowie die Trägerorganisation nach § 1 Absatz 1f weisen dem Landesamt für Straßenbau und Verkehr die zweckentsprechende Verwendung der innerhalb eines Kalenderjahres nach § 1 zugewiesenen oder an die Zusammenschlüsse zurückgezahlten sowie die für die Vorjahre zugewiesenen und im Kalenderjahr zurückgezahlten Mittel bis zum 31. Mai des Folgejahres nach. Abweichend von Satz 1

1. können die nach § 1 Absatz 1a jeweils zugewiesenen Mittel bis zu drei Kalenderjahre bei den Zusammenschlüssen verbleiben, wenn

a)

die Zusammenschlüsse dem Landesamt für Straßenbau und Verkehr die zweckentsprechende Verwendung der zugewiesenen Mittel spätestens bis zum 31. Mai des dritten auf die Zuweisung folgenden Kalenderjahres nachweisen und

b)

sie ihm bis zur zweckentsprechenden Verwendung der Mittel die Höhe der gebildeten zweckgebundenen Rücklage sowie die jährliche Herkunft der darin enthaltenen Mittel jährlich im Rahmen des Verwendungsnachweisverfahrens nach Absatz 1 Satz 1 mitteilen,

2. weist der Zweckverband Verkehrsverbund Ostsachsen dem Landesamt für Straßenbau und Verkehr die zweckentsprechende Verwendung der im Jahr 2026 nach § 1 Absatz 1g zugewiesenen Mittel bis zum 31. Mai 2028 nach.

Die Zusammenschlüsse geben dem Staatsministerium für Infrastruktur und Landesentwicklung jährlich auf Anforderung Auskunft über die Regionalisierungsmittel und deren Verwendung, insbesondere zu verfügbaren Mitteln, Leistungsbestellungen, Managementaufwand, Investitionen in Verkehrsanlagen und Fahrzeuge, Tarifausgleiche und sonstige Ausgaben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%96PNVFinVO/3#abs-2 (2) Nicht für Zwecke nach § 1 Absatz 2 verausgabte Mittel sind zu erstatten, sofern der Nachweis nach Absatz 1 nicht erbracht wird. Das gilt ebenso für Mittel, die

1. im Jahr der Ausreichung zur Bestellung der in Anlage 2 festgelegten mindestens zu bestellenden Verkehrsleistungen oder

2. für Zwecke nach § 1 Absatz 1a oder

3. für Zwecke nach § 1 Absatz 1b bis 1g

hätten verwendet werden müssen. Die Erstattungspflicht nach Satz 2 Nummer 1 entfällt insoweit, wie die Erbringung der Verkehrsleistungen wegen einer vom Netzbetreiber veranlassten Streckensperrung nicht möglich war und die Mittel für den Ersatzverkehr verausgabt wurden. Für die nach Abzug der Erstattungsbeträge im Jahr der Ausreichung und Rückzahlung nicht verausgabten Mittel gilt Folgendes:

1. Sind bei den Zusammenschlüssen Ersparnisse oder Rückflüsse aufgrund der Nicht- oder Schlechtleistung von bestellten Verkehrsleistungen angefallen,

a)

können angefallene Ersparnisse oder Rückflüsse jeweils im Folgejahr für die Finanzierung von Kapazitätserhöhungen und Kostensteigerungen bei bestellten Verkehrsleistungen verwendet werden, wenn die Zusammenschlüsse dem Landesamt für Straßenbau und Verkehr die angefallenen Ersparnisse oder Rückflüsse bis zum 31. Mai des Folgejahres und deren zweckentsprechende Verwendung bis zum 31. Mai des darauffolgenden Jahres nachweisen, und

b)

kann das Landesamt für Straßenbau und Verkehr durch Verwaltungsakt auf Antrag der Zusammenschlüsse den Verbleib von angefallenen Ersparnissen oder Rückflüssen bei den Zusammenschlüssen für bis zu fünf Kalenderjahre, beginnend mit dem Folgejahr der Ausreichung, für konkret zu benennende Verkehrsleistungsbedarfe unter der Auflage gestatten, dass die Zusammenschlüsse dem Landesamt für Straßenbau und Verkehr die zweckentsprechende Verwendung der Mittel bis zum 31. Mai des Jahres nachweisen, das auf den im Verwaltungsakt festgelegten Zeitraum für den Verbleib folgt,

wobei die Mittel jeweils zurückzuerstatten sind, wenn sie nicht zweckentsprechend verwendet wurden oder die jeweils erforderlichen Nachweise nicht fristgemäß erfolgt sind.

2. Im Übrigen ist wie folgt zu verfahren:

a)

Ein Drittel ist zurückzuerstatten.

b)

Ein Drittel verbleibt für zehn Jahre, beginnend mit dem 1. Januar des Folgejahres der Ausreichung und Rückzahlung, bei den Zusammenschlüssen zur Verwendung für Zwecke nach § 1 Absatz 2. Diese überjährig gebildeten Rücklagen dürfen je Zusammenschluss in Summe 50 Prozent der dem jeweiligen Zusammenschluss im Vorjahr nach Anlage 1 zustehenden Mittel nicht überschreiten. Der über diesem Höchstbetrag liegende Betrag ist zurückzuerstatten, sobald die 50 Prozent überschritten sind. Die übrigen Mittel sind nach Ablauf der Zehnjahresfrist zurückzuerstatten, soweit sie nicht für Zwecke nach § 1 Absatz 2 verausgabt wurden.

c)

Für ein Drittel kann das Landesamt für Straßenbau und Verkehr durch Verwaltungsakt auf Antrag der Zusammenschlüsse den Verbleib bei den Zusammenschlüssen für konkret zu benennende, insbesondere innovative und nachhaltige Projekte nach § 1 Absatz 2 gestatten. Die Mittel sind zurückzuerstatten, wenn sie fünf Jahre, beginnend mit dem 1. Januar des Folgejahres der Ausreichung und Rückzahlung, nicht für die beantragten Projekte verwendet wurden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%96PNVFinVO/3#abs-3 (3) Das Landesamt für Straßenbau und Verkehr stellt die Erstattungsansprüche nach Absatz 2 Satz 1, 2 und 4 Nummer 1, Nummer 2 Buchstabe a, b Satz 3 und 4 sowie Buchstabe c Satz 2 durch Verwaltungsakt fest. § 49a Absatz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gilt entsprechend. Das Landesamt für Straßenbau und Verkehr rechnet den gegenüber den Zusammenschlüssen festgestellten Erstattungsanspruch nach Satz 1 gegen den Anspruch der Zusammenschlüsse auf Zuweisungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 und 6 im Folgejahr der Ausreichung und der unterbliebenen Bestellung der in Anlage 2 festgelegten mindestens zu bestellenden Verkehrsleistungen auf.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%96PNVFinVO/3#abs-4 (4) Die Trägerorganisation nach § 1 Absatz 1f berichtet dem Staatsministerium für Infrastruktur und Landesentwicklung bis zum 1. Januar 2027 über Ziele und Maßnahmen zur verbundübergreifenden Tarifharmonisierung.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%96PNVFinVO/3#abs-5 (5) Die Zusammenschlüsse nach § 4 Absatz 1 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr im Freistaat Sachsen übermitteln dem Staatsministerium für Infrastruktur und Landesentwicklung auf Anforderung erstmals im Jahr 2009 und danach jeweils jährlich streckengenau die dieser Verordnung zu Grunde liegenden und bei ihnen vorhandenen verkehrlichen und verkehrswirtschaftlichen Daten in aktualisierter Form einschließlich der Verkehrsverträge. Sie übermitteln dem Staatsministerium für Infrastruktur und Landesentwicklung auf Anforderung halbjährlich erstmals im Jahr 2023 Daten zur Entwicklung der Energiekosten. Die Verpflichtung zur Übermittlung nach Satz 2 gilt entsprechend für die anderen kommunalen Aufgabenträger des öffentlichen Personennahverkehrs gegenüber ihrem Zusammenschluss.

§ 2 § 4