Gesetze / Landesrecht Sachsen / Gesetz zur Finanzierung des Ausbildungsverkehrs im Öffentlichen Personennahverkehr
ÖPNVFinAusG§ 2 Verteilung der Mittel
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%96PNVFinAusG/2#abs-1 (1) Von dem Festbetrag für das Jahr 2025 nach § 1 Absatz 1 Satz 1 erhalten als Grundbeträge in Euro:
1. die Stadt Chemnitz 503 221,
2. die Stadt Dresden 1 418 039,
3. die Stadt Leipzig 1 019 833,
4. der Landkreis Bautzen 608 939,
5. der Erzgebirgskreis 470 096,
6. der Landkreis Görlitz 415 827,
7. der Landkreis Leipzig 377 063,
8. der Landkreis Meißen 497 582,
9. der Landkreis Mittelsachsen 350 986,
10. der Landkreis Nordsachsen 401 731,
11. der Landkreis Sächsische Schweiz-Ostererzgebirge 515 907,
12. der Vogtlandkreis 176 903,
13. der Landkreis Zwickau 291 783.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%96PNVFinAusG/2#abs-2 (2) Von dem Festbetrag für das Jahr 2025 nach § 1 Absatz 1 Satz 1 erhalten weitere Mittel in Euro:
1. die Stadt Chemnitz 3 432 585,
2. die Stadt Dresden 8 971 982,
3. die Stadt Leipzig 9 025 542,
4. der Landkreis Bautzen 4 857 208,
5. der Erzgebirgskreis 4 299 098,
6. der Landkreis Görlitz 4 607 303,
7. der Landkreis Leipzig 4 032 979,
8. der Landkreis Meißen 3 787 174,
9. der Landkreis Mittelsachsen 4 566 003,
10. der Landkreis Nordsachsen 4 649 961,
11. der Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge 4 037 113,
12. der Vogtlandkreis 3 736 426,
13. der Landkreis Zwickau 3 427 816.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%96PNVFinAusG/2#abs-3 (3) Von dem Betrag für das Jahr 2025 nach § 1 Absatz 1a erhalten in Euro:
1. die Stadt Chemnitz 2 705 755,
2. die Stadt Dresden 7 072 217,
3. die Stadt Leipzig 7 114 435,
4. der Landkreis Bautzen 3 828 722,
5. der Erzgebirgskreis 3 388 789,
6. der Landkreis Görlitz 3 631 733,
7. der Landkreis Leipzig 3 179 019,
8. der Landkreis Meißen 2 985 262,
9. der Landkreis Mittelsachsen 3 599 178,
10. der Landkreis Nordsachsen 3 665 358,
11. der Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge 3 182 278,
12. der Vogtlandkreis 2 945 259,
13. der Landkreis Zwickau 2 701 995.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%96PNVFinAusG/2#abs-4 (4) Die von dem Festbetrag nach § 1 Absatz 1 Satz 1 im Jahr 2026 auf die Landkreise und Kreisfreien Städte jeweils entfallenden Mittel werden 2025 auf der Grundlage der bis zum 31. Dezember 2024 vorliegenden Angaben des Statistischen Landesamtes in einem zweistufigen Verfahren wie folgt berechnet:
1. In der ersten Stufe werden die weiteren Mittel zwischen allen Landkreisen und Kreisfreien Städten entsprechend ihrem jeweiligen Anteil
a)
an der Fläche des Freistaates Sachsen und
b)
an der Anzahl der Schülerinnen und Schüler an allgemein- und berufsbildenden Schulen nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Sächsischen Schulgesetzes und der Studenten an Hochschulen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 des Sächsischen Hochschulgesetzes vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329), in der jeweils geltenden Fassung, sowie der nach § 112 Absatz 1 des Sächsischen Hochschulgesetzes als Hochschule anerkannten Einrichtungen des Bildungswesens
verteilt. Der Wert nach Buchstabe a wird dabei mit einem Gewicht von 30 Prozent, der Wert nach Buchstabe b mit einem Gewicht von 70 Prozent berücksichtigt.
2. In der zweiten Stufe wird das sich aus der Summe der in der ersten Stufe für die einzelnen Landkreise ermittelten Beträge ergebende Teilbudget aller Landkreise entsprechend
a)
dem Anteil der einzelnen Landkreise an der Anzahl der Schülerinnen und Schüler an allgemein- und berufsbildenden Schulen aller Landkreise des Freistaates Sachsen und
b)
dem Anteil der einzelnen Landkreise, der sich aus der proportionalen Abweichung des Verhältnisses aus der Fläche zur Anzahl der Schülerinnen und Schüler an allgemein- und berufsbildenden Schulen je Landkreis zum Verhältnis aus der Fläche aller Landkreise zur Anzahl der Schülerinnen und Schüler an allgemein- und berufsbildenden Schulen aller Landkreise, normiert auf 100 Prozent, ergibt,
auf die einzelnen Landkreise verteilt. Die Werte nach den Buchstaben a und b werden jeweils mit einem Gewicht von 50 Prozent berücksichtigt. Die in der ersten Stufe berechnete Mittelverteilung zwischen den Kreisfreien Städten wird in der zweiten Stufe nicht verändert.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%96PNVFinAusG/2#abs-5 (5) Nach einer Übertragung der Aufgabe des öffentlichen Personennahverkehrs nach § 3 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr im Freistaat Sachsen erhalten von den in den Absätzen 1 und 2 genannten und nach Absatz 4 berechneten Beträgen:
anteilige Beträge Lfd. Nr. Kommune vom Landkreis Prozent
1. die Stadt Görlitz von den Beträgen
des Landkreises Görlitz 8,39 Prozent,
2. die Stadt Hoyerswerda von den
Beträgen des Landkreises Bautzen 13,64 Prozent,
3. die Stadt Plauen von den Beträgen
des Vogtlandkreises 25,06 Prozent,
4. die Stadt Zwickau von den Beträgen
des Landkreises Zwickau 35,31 Prozent.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%96PNVFinAusG/2#abs-6 (6) Die Ergebnisse der Berechnungen nach Absatz 4 werden vom Staatsministerium für Infrastruktur und Landesentwicklung bis zum 30. November 2025 im Sächsischen Amtsblatt bekannt gemacht.