Gesetze / Landesrecht Sachsen / Gesetz zur Finanzierung des Ausbildungsverkehrs im Öffentlichen Personennahverkehr

ÖPNVFinAusG

§ 1 Mittel zur Unterstützung des Ausbildungsverkehrs

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%96PNVFinAusG/1#abs-1 (1) Der Freistaat Sachsen unterstützt

1. die Landkreise, die Kreisfreien Städte,

2. die von § 3 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr im Freistaat Sachsen vom 14. Dezember 1995 (SächsGVBl. S. 412, 449), das zuletzt durch Artikel 36 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, erfassten Großen Kreisstädte nach Übertragung der Aufgabe des öffentlichen Personennahverkehrs

im Jahr 2025 mit einem Festbetrag von 70 479 103 Euro und in den Jahren ab 2026 mit einem Festbetrag von 71 747 724 Euro zum Ausgleich der bei der Beförderung von Personen mit ermäßigten Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs bei den Verkehrsunternehmen im öffentlichen Personennahverkehr entstehenden Mindereinnahmen. Die Landkreise, Kreisfreien Städte und Großen Kreisstädte reichen diese Mittel im Rahmen ihrer Zuständigkeit als Aufgabenträger für den öffentlichen Personennahverkehr an die Verkehrsunternehmen weiter, sofern dies zur Sicherstellung flächendeckender vergünstigter Ausbildungstarife notwendig ist.

Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/%C3%96PNVFinAusG/1#abs-1a (1a) Zusätzlich zu dem Festbetrag nach Absatz 1 Satz 1 unterstützt der Freistaat Sachsen die Landkreise und Kreisfreien Städte ab dem Jahr 2025 mit einem Betrag von 50 000 000 Euro, der zur Finanzierung eines Fahrausweises zu verwenden ist, der ab dem 1. Januar 2025 mit Gültigkeit ganzjährig, ganztags und verbundweit in allen ÖPNV-Verkehrsmitteln zu einem Abgabepreis von maximal 15 Euro pro Monat ausschließlich im Jahresabonnement (Bildungsticket) folgenden Personengruppen angeboten wird:

1. den Schülerinnen und Schülern an im Freistaat Sachsen gelegenen allgemein- und berufsbildenden Schulen nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Sächsischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. September 2018 (SächsGVBl. S. 648), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, die keine duale Ausbildung nach der Nummer 1.1 des Verzeichnisses der anerkannten Ausbildungsberufe vom 1. April 2021 (BAnz AT 24.06.2021 B10, Berichtigung in BAnz AT 18.08.2021 B12), in der jeweils geltenden Fassung, absolvieren,

2. Freiwilligen nach § 2 des Gesetzes über den Bundesfreiwilligendienst vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 687), das zuletzt durch Artikel 81 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

3. Teilnehmenden an einem Jugendfreiwilligendienst nach § 2 Jugendfreiwilligendienstegesetz vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842), das zuletzt durch Artikel 80 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. 3932) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und

4. Teilnehmenden an einem Freiwilligendienst aller Generationen im Sinne von § 2 Absatz 1a Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch , die in Stellen oder Einrichtungen im Freistaat Sachsen tätig sind.

Für die Personengruppe gemäß Satz 1 Nummer 1 ist das Bildungsticket grundsätzlich in dem Verbundraum, in dem sich die Schule der oder des Berechtigten befindet, gültig. Für die Personengruppen gemäß Satz 1 Nummer 2 bis 4 ist das Bildungsticket grundsätzlich in dem Verbundraum, in dem sich die Stelle oder Einrichtung der oder des Berechtigten befindet, gültig. Es bezieht sich im Verbundraum des Mitteldeutschen Verkehrsverbundes mindestens auf das Gebiet der Landkreise Nordsachsen und Leipzig sowie der Kreisfreien Stadt Leipzig. Liegt der Wohnort der oder des Berechtigten in einem anderen Verbundraum als die Schule, Stelle oder Einrichtung der oder des Berechtigten, kann sie oder er als Gültigkeitsraum auch den Verbundraum am Wohnort wählen. Für jeden vollen Prozentpunkt oberhalb einer Nachfrage von 60 Prozent des Berechtigtenkreises erhöhen sich die Mittel nach § 2 Absatz 3 und die nach Satz 8 ermittelten Mittel bei den davon betroffenen Landkreisen und Kreisfreien Städten in entsprechender Weise. Die Aufteilung der Mittel nach Satz 1 auf die einzelnen Landkreise und Kreisfreien Städte ist für das Jahr 2025 in § 2 Absatz 3 dargestellt. Für die Jahre ab 2026 wird sie in Anwendung des zweistufigen Verfahrens gemäß § 2 Absatz 4 ermittelt. Voraussetzung der Auszahlung der sich aus den Sätzen 6 bis 8 ergebenden Mittel an die Landkreise und Kreisfreien Städte ist, dass das Bildungsticket in dem jeweiligen Gebiet des Landkreises oder der Kreisfreien Stadt angeboten wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%96PNVFinAusG/1#abs-2 (2) Die Landkreise, Kreisfreien Städte und Großen Kreisstädte legen in eigener Zuständigkeit die Voraussetzungen für die Auszahlung der Mittel an die Verkehrsunternehmen nach Maßgabe der Zweckbindung nach Absatz 1 fest. Im Schienenpersonennahverkehr sind Eisenbahnverkehrsunternehmen anspruchsberechtigt, die nicht Eisenbahnen des Bundes im Sinne von § 2 Absatz 15 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147) geändert worden ist, sind, wenn sie vor dem 1. Januar 1994 Verkehrsleistungen im Freistaat Sachsen erbracht haben. Die Landkreise und Kreisfreien Städte entscheiden eigenständig über die Weiterleitung der Mittel nach Absatz 1a.

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