Gesetze / Landesrecht Sachsen / Gesetz zur Finanzierung des Ausbildungsverkehrs im Öffentlichen Personennahverkehr
ÖPNVFinAusG§ 3 Auszahlung und Nachweis der Mittel
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%96PNVFinAusG/3#abs-1 (1) Das Landesamt für Straßenbau und Verkehr zahlt die Mittel nach § 1 Absatz 1 an die Landkreise, Kreisfreien Städte und Großen Kreisstädte sowie die Mittel nach § 1 Absatz 1a an die Landkreise und Kreisfreien Städte zum 1. April und zum 1. Oktober jeweils zu gleichen Teilen aus. Abweichend davon ergibt sich der Auszahlungsbetrag zum 1. Oktober 2025 aus der Differenz zwischen dem Gesamtbetrag der jeweiligen Jahresmittel für 2025 und dem zum 1. April 2025 ausgezahlten Betrag.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%96PNVFinAusG/3#abs-2 (2) Die Landkreise, Kreisfreien Städte und Großen Kreisstädte weisen dem Landesamt für Straßenbau und Verkehr die zweckentsprechende Verwendung der Mittel nach § 1 Absatz 1 bis zum 31. März des Folgejahres mit Angabe des jeweils an die Verkehrsunternehmen ausgezahlten Betrages nach. Die Landkreise und Kreisfreien Städte führen bis zum 31. März des Folgejahres den Nachweis einer zweckentsprechenden Verwendung der Mittel nach § 1 Absatz 1a, indem sie den Weiterbestand des Bildungstickets nachweisen. Nicht zweckentsprechend verwendete Mittel sind zurückzuerstatten.