Gesetze / Öko-Landbaugesetz-Durchführungsverordnung

ÖLG-DV

§ 4 Antragsinhalt

Stand: 03.08.2023

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%96LG-DV/4#abs-1 (1) Dem Antrag auf Zulassung als Kontrollstelle sind alle zur Prüfung der Voraussetzungen nach Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/848 sowie nach Titel II Kapitel III der Verordnung (EU) 2017/625 in der jeweils geltenden Fassung erforderlichen Unterlagen nach Maßgabe der §§ 5 bis 14 beizufügen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%96LG-DV/4#abs-2 (2) Dem Antrag ist eine Erklärung beizufügen, dass sich die Kontrollstelle verpflichtet, die Kontrollen nach Maßgabe ihrer im Antragsverfahren vorgelegten Verfahrensanweisungen und Verpflichtungen durchzuführen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%96LG-DV/4#abs-3 (3) Im Antrag sind alle Personen, die als Bescheinigungsbefugte im Sinne des Artikels 3 Nummer 26 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 88 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 für die Ausstellung und Erneuerung der Zertifikate nach Artikel 35 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 38 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/848 tätig werden sollen, namentlich zu nennen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%96LG-DV/4#abs-4 (4) Die Bundesanstalt ist befugt, die im Antrag nach den Absätzen 1 bis 3 enthaltenen personenbezogenen Daten zur Prüfung des Antrags sowie der Anforderungen nach Anlage 4 Teil A Nummer 4 und 5 zu erheben, zu speichern und zu verwenden.

§ 3 § 5