nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 4 ÖLG-DV — Antragsinhalt

Öko-Landbaugesetz-Durchführungsverordnung  
Stand: 03.08.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Dem Antrag auf Zulassung als Kontrollstelle sind alle zur Prüfung der Voraussetzungen nach Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/848 sowie nach Titel II Kapitel III der Verordnung (EU) 2017/625 in der jeweils geltenden Fassung erforderlichen Unterlagen nach Maßgabe der §§ 5 bis 14 beizufügen.

(2) Dem Antrag ist eine Erklärung beizufügen, dass sich die Kontrollstelle verpflichtet, die Kontrollen nach Maßgabe ihrer im Antragsverfahren vorgelegten Verfahrensanweisungen und Verpflichtungen durchzuführen.

(3) Im Antrag sind alle Personen, die als Bescheinigungsbefugte im Sinne des Artikels 3 Nummer 26 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 88 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 für die Ausstellung und Erneuerung der Zertifikate nach Artikel 35 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 38 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/848 tätig werden sollen, namentlich zu nennen.

(4) Die Bundesanstalt ist befugt, die im Antrag nach den Absätzen 1 bis 3 enthaltenen personenbezogenen Daten zur Prüfung des Antrags sowie der Anforderungen nach Anlage 4 Teil A Nummer 4 und 5 zu erheben, zu speichern und zu verwenden.

---

Zitiervorschlag: § 4 ÖLG-DV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%96LG-DV/4

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
