Gesetze / Öffentlicher-Dienst-Abschlussprüfungsverordnung

ÖDAPrV

§ 48 Umfang der Wiederholung

Stand: 20.03.2024

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%96DAPrV/48#abs-1 (1) Wird die Abschlussprüfung wiederholt, so ist sie vollständig zu wiederholen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%96DAPrV/48#abs-2 (2) In einzelnen Prüfungsbereichen ist der Prüfling jedoch von der Wiederholung zu befreien, wenn

1.
er die Befreiung beantragt hat,
2.
höchstens zwei Jahre liegen zwischen
a)
dem Tag, an dem der Prüfling die Wiederholung der Abschlussprüfung beantragt hat, und
b)
dem Tag, an dem festgestellt worden ist, dass er die Abschlussprüfung nicht bestanden hat, und
3.
dieser Prüfungsbereich mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet worden ist.
§ 47 § 49