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# § 48 ÖDAPrV — Umfang der Wiederholung

Öffentlicher-Dienst-Abschlussprüfungsverordnung  
Stand: 20.03.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Wird die Abschlussprüfung wiederholt, so ist sie vollständig zu wiederholen.

(2) In einzelnen Prüfungsbereichen ist der Prüfling jedoch von der Wiederholung zu befreien, wenn

- 1. er die Befreiung beantragt hat,

- 2. höchstens zwei Jahre liegen zwischen

  - a) dem Tag, an dem der Prüfling die Wiederholung der Abschlussprüfung beantragt hat, und

  - b) dem Tag, an dem festgestellt worden ist, dass er die Abschlussprüfung nicht bestanden hat, und

- 3. dieser Prüfungsbereich mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet worden ist.

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Zitiervorschlag: § 48 ÖDAPrV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%96DAPrV/48

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