nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 44 ÖDAPrV — Bescheid über die nichtbestandene Abschlussprüfung

Öffentlicher-Dienst-Abschlussprüfungsverordnung  
Stand: 20.03.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Hat der Prüfling die Abschlussprüfung nicht bestanden, so stellt ihm die zuständige Stelle einen Bescheid über die nichtbestandene Abschlussprüfung aus.

(2) In dem Bescheid über die nichtbestandene Abschlussprüfung ist anzugeben,

- 1. dass der Prüfling die Abschlussprüfung nicht bestanden hat,

- 2. in welchen Prüfungsbereichen er keine mindestens ausreichenden Leistungen erbracht hat und

- 3. von welchen Prüfungsleistungen er auf Antrag bei einer Wiederholung der Abschlussprüfung befreit werden kann.

Zudem muss der Bescheid einen Hinweis auf die besonderen Bedingungen der Wiederholung der Abschlussprüfung enthalten, insbesondere auf den frühestmöglichen Termin und den erforderlichen Antrag.

(3) Die Ausstellung des Bescheids über die nichtbestandene Abschlussprüfung erfolgt schriftlich oder elektronisch.

(4) Über das Nichtbestehen der Abschlussprüfung muss die zuständige Stelle zudem den Ausbildenden oder die Ausbildende informieren.

---

Zitiervorschlag: § 44 ÖDAPrV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%96DAPrV/44

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
