Gesetze / Öffentlicher-Dienst-Abschlussprüfungsverordnung

ÖDAPrV

§ 40 Zeitpunkt für die Feststellung des Gesamtergebnisses der Abschlussprüfung

Stand: 20.03.2024

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%96DAPrV/40#abs-1 (1) Das Gesamtergebnis der Abschlussprüfung für einen Prüfling soll der Prüfungsausschuss an dem Tag feststellen, an dem der Prüfling die letzte Prüfungsleistung der Abschlussprüfung erbringt. Wird eine mündliche Ergänzungsprüfung absolviert, so ist sie die letzte Prüfungsleistung der Abschlussprüfung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%96DAPrV/40#abs-2 (2) Kann die Feststellung nicht an diesem Tag getroffen werden, so muss der Prüfungsausschuss diese Feststellung unverzüglich treffen.

§ 39 § 41