Gesetze / Öffentlicher-Dienst-Abschlussprüfungsverordnung

ÖDAPrV

§ 38 Mitteilung des Zeitpunktes und des Ortes der mündlichen Ergänzungsprüfung

Stand: 20.03.2024

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%96DAPrV/38#abs-1 (1) Ist dem Antrag auf die mündliche Ergänzungsprüfung stattgegeben worden, so teilt die zuständige Stelle dem Prüfling den Zeitpunkt und den Ort der mündlichen Ergänzungsprüfung mit.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%96DAPrV/38#abs-2 (2) Eine Ablehnung des Antrags auf die mündliche Ergänzungsprüfung ist zu begründen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%96DAPrV/38#abs-3 (3) Die Mitteilung erfolgt schriftlich oder elektronisch.

§ 37 § 39