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# § 38 ÖDAPrV — Mitteilung des Zeitpunktes und des Ortes der mündlichen Ergänzungsprüfung

Öffentlicher-Dienst-Abschlussprüfungsverordnung  
Stand: 20.03.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ist dem Antrag auf die mündliche Ergänzungsprüfung stattgegeben worden, so teilt die zuständige Stelle dem Prüfling den Zeitpunkt und den Ort der mündlichen Ergänzungsprüfung mit.

(2) Eine Ablehnung des Antrags auf die mündliche Ergänzungsprüfung ist zu begründen.

(3) Die Mitteilung erfolgt schriftlich oder elektronisch.

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Zitiervorschlag: § 38 ÖDAPrV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%96DAPrV/38

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