Gesetze / Öffentlicher-Dienst-Abschlussprüfungsverordnung

ÖDAPrV

§ 3 Zusammensetzung und Berufung der Prüfungsausschüsse

Stand: 20.03.2024

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%96DAPrV/3#abs-1 (1) Der Prüfungsausschuss für die Abschlussprüfung besteht

1.
für den Ausbildungsberuf Kaufmann für Büromanagement und Kauffrau für Büromanagement aus sechs Mitgliedern und
2.
für die anderen Ausbildungsberufe aus fünf Mitgliedern.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%96DAPrV/3#abs-2 (2) Die Mitglieder und ihre Stellvertreter und Stellvertreterinnen werden von der zuständigen Stelle für eine einheitliche Periode berufen.

§ 2 § 4