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# § 3 ÖDAPrV — Zusammensetzung und Berufung der Prüfungsausschüsse

Öffentlicher-Dienst-Abschlussprüfungsverordnung  
Stand: 20.03.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Prüfungsausschuss für die Abschlussprüfung besteht

- 1. für den Ausbildungsberuf Kaufmann für Büromanagement und Kauffrau für Büromanagement aus sechs Mitgliedern und

- 2. für die anderen Ausbildungsberufe aus fünf Mitgliedern.

(2) Die Mitglieder und ihre Stellvertreter und Stellvertreterinnen werden von der zuständigen Stelle für eine einheitliche Periode berufen.

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Zitiervorschlag: § 3 ÖDAPrV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%96DAPrV/3

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