Gesetze / Öffentlicher-Dienst-Abschlussprüfungsverordnung

ÖDAPrV

§ 29 Ausschluss von Ausbildern und Ausbilderinnen an der Durchführung

Stand: 20.03.2024

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%96DAPrV/29#abs-1 (1) An der Durchführung der Abschlussprüfung sollen die Ausbilder und Ausbilderinnen des Prüflings nicht mitwirken.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%96DAPrV/29#abs-2 (2) Ausnahmen sind möglich, soweit besondere Umstände eine Mitwirkung zulassen und erfordern.

§ 28 § 30