(1) An der Durchführung der Abschlussprüfung sollen die Ausbilder und Ausbilderinnen des Prüflings nicht mitwirken.
(2) Ausnahmen sind möglich, soweit besondere Umstände eine Mitwirkung zulassen und erfordern.
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(1) An der Durchführung der Abschlussprüfung sollen die Ausbilder und Ausbilderinnen des Prüflings nicht mitwirken.
(2) Ausnahmen sind möglich, soweit besondere Umstände eine Mitwirkung zulassen und erfordern.