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# § 24 ÖDAPrV — Prüfungsprotokoll

Öffentlicher-Dienst-Abschlussprüfungsverordnung  
Stand: 20.03.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Über den Ablauf der Abschlussprüfung ist ein Prüfungsprotokoll anzufertigen.

(2) In das Prüfungsprotokoll sind insbesondere aufzunehmen

- 1. die Namen der Personen, die in der Abschlussprüfung anwesend sind,

- 2. der Beginn der Abschlussprüfung,

- 3. gegebenenfalls Unterbrechungen der Abschlussprüfung,

- 4. gegebenenfalls sonstige besondere Vorkommnisse während der Abschlussprüfung und

- 5. das Ende der Abschlussprüfung.

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Zitiervorschlag: § 24 ÖDAPrV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%96DAPrV/24

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