Gesetze / Öffentlicher-Dienst-Abschlussprüfungsverordnung

ÖDAPrV

§ 21 Pseudonymisierung der schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben und der praktischen Prüfungsleistungen

Stand: 20.03.2024

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%96DAPrV/21#abs-1 (1) Für die schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben und für die praktischen Prüfungsleistungen wird nach dem Zufallsprinzip für jeden Prüfling eine Kennziffer vergeben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%96DAPrV/21#abs-2 (2) Die Kennziffer muss dem Prüfling vor Beginn der Abschlussprüfung mitgeteilt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%96DAPrV/21#abs-3 (3) Der Prüfling muss seine schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben und seine praktischen Prüfungsleistungen anstelle seines Namens mit seiner Kennziffer versehen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%96DAPrV/21#abs-4 (4) Bis die endgültige Bewertung der schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben und der praktischen Prüfungsleistungen feststeht, ist vor den Prüfenden geheim zu halten, welche Kennziffer an welchen Prüfling vergeben wurde.

§ 20 § 22