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§ 37a ÄApprO 2002 — Mitteilungspflichten bei Nichtbestehen der Kenntnisprüfung

Approbationsordnung für Ärzte

Stand: 08.11.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen). Diese Fassung haben wir zuerst am 01.11.2026 gesehen; das ist ein Beobachtungsdatum, kein amtliches Inkrafttretensdatum.

(1) Die nach Landesrecht zuständigen Stellen unterrichten die nach Landesrecht zuständigen Stellen der anderen Länder, wenn die Kenntnisprüfung von einem Antragsteller nach zweimaliger Wiederholung nicht bestanden worden ist.

(2) Die nach Landesrecht zuständigen Stellen unterrichten die Antragsteller über jede Mitteilung nach Absatz 1.

(3) Die Mitteilungen nach den Absätzen 1 und 2 können schriftlich oder elektronisch erfolgen.