Gesetze / Approbationsordnung für Ärzte ÄApprO 2002 § 32 Zeugnis Stand: 10.06.2019 Bund Über das Bestehen des Dritten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung wird ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 12 zu dieser Verordnung erteilt.