Gesetze / Approbationsordnung für Ärzte ÄApprO 2002 § 29 Zeugnis Stand: 10.06.2019 Bund Über das Bestehen des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung wird ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 11a zu dieser Verordnung erteilt.