Gesetze / Approbationsordnung für Ärzte
ÄApprO 2002§ 30 Mündlich-praktische Prüfung
Stand: 14.10.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%84ApprO%202002/30#abs-1 (1) Die mündlich-praktische Prüfung findet an zwei Tagen statt. Sie dauert an beiden Tagen bei maximal vier Prüflingen jeweils mindestens 45, höchstens 60 Minuten je Prüfling. Am ersten Prüfungstag erfolgt die praktische Prüfung mit Patientenvorstellung. In begründeten Einzelfällen kann die Prüfung mit Patientenvorstellung an geschulten Simulationspatienten oder Simulationspatientinnen durchgeführt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%84ApprO%202002/30#abs-2 (2) Dem Prüfling sind praktische Aufgaben aus den klinisch-praktischen Fächern zu stellen. Dabei sind auch klinisch-theoretische und fächerübergreifende Fragestellungen sowie Fragestellungen aus Querschnittsbereichen einzuschließen. Die mündlich-praktische Prüfung erstreckt sich auf patientenbezogene Fragestellungen aus der Inneren Medizin, der Chirurgie und dem Gebiet, auf dem der Prüfling seine praktische Ausbildung nach § 3 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 erfahren hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%84ApprO%202002/30#abs-3 (3) In der Prüfung hat der Prüfling fallbezogen zu zeigen, dass er die während des Studiums erworbenen Kenntnisse in der Praxis anzuwenden weiß und über die für den Arzt erforderlichen fächerübergreifenden Grundkenntnisse und über die notwendigen Fähigkeiten und Fertigkeiten, auch in der ärztlichen Gesprächsführung, verfügt. Er hat insbesondere nachzuweisen, dass er
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%84ApprO%202002/30#abs-4 (4) Die Prüfungskommission hat dem Prüfling vor dem Prüfungstermin einen oder mehrere Patienten zur Anamneseerhebung und Untersuchung zuzuweisen. Der Prüfling hat hierüber einen Bericht zu fertigen, der Anamnese, Diagnose, Prognose, Behandlungsplan sowie eine Epikrise des Falles enthält. Der Bericht ist unverzüglich nach Fertigstellung von einem Mitglied der Prüfungskommission gegenzuzeichnen und beim Prüfungstermin vorzulegen. Er ist Gegenstand der Prüfung und in die Bewertung einzubeziehen.