Forschung

Der Kanon: warum manche Entscheidungen Namen tragen

Veröffentlicht am 08.09.2026 · nu:legal Research

Ein Entscheidungsname ist eine kurze, eingebürgerte Bezeichnung, unter der Juristen eine Gerichtsentscheidung zitieren, statt ihr Aktenzeichen zu nennen: Lüth, Brokdorf, Volkszählung, CILFIT. nu:legal führt seit diesem Monat 148 solcher Namen, 90 für das Bundesverfassungsgericht und 58 für den Europäischen Gerichtshof (EuGH), und alle 148 lösen gegen den Bestand auf genau 148 verschiedene Entscheidungen auf. Eine benannte Entscheidung wird im Mittel rund zwanzigmal so oft zitiert wie eine beliebige Entscheidung des Bestandes. Die eigentliche Arbeit hinter diesen Zahlen bestand nicht im Sammeln von Namen, sondern im Verweigern.

Namen als Adressen

Für eine Datenbank ist ein Entscheidungsname eine Adresse: eine kurze Zeichenkette, die auf genau einen Datensatz zeigen muss. Eine Adresse, die auf zwei Datensätze zeigt, ist keine ungenaue Adresse, sondern gar keine. Sie täuscht eine Genauigkeit vor, die sie nicht hat, und wer ihr folgt, landet unbemerkt bei der falschen Entscheidung. Aus dieser Anforderung folgt die Regel, die dieses Register geprägt hat: im Zweifel wird ein Name nicht vergeben, sondern verweigert.

Die Zahlen zum veröffentlichten Register, frisch gemessen am 20. August 2026 gegen den Produktivbestand: 148 benannte Entscheidungen, davon 90 des Bundesverfassungsgerichts und 58 des EuGH. Jeder Name ist über einen dreiteiligen Schlüssel an seine Entscheidung gebunden: Gericht, normalisiertes Aktenzeichen (Mehrfachleerzeichen werden auf eines reduziert) und Entscheidungsdatum. Der Abgleich ist exakt, es gibt keine unscharfe Suche und kein Raten. Das Ergebnis: 148 Namen, 148 Treffer, 148 verschiedene Entscheidungen, ohne Dublette und ohne Fehlstelle. Und diese 148 sind keine beliebige Auswahl: benannte BVerfG-Entscheidungen werden im Mittel 73,2-mal zitiert, benannte EuGH-Entscheidungen 85,3-mal, der Gesamtbestand im Mittel 3,98-mal. Beim Median ist der Abstand noch größer: 43 beziehungsweise 54 gegen 1.

Der Name und der amtliche Leitsatz

Wie weit ein Name und die amtliche Kurzfassung auseinanderliegen, zeigt der Bestand selbst. Die Entscheidung, die im Register den Namen „Soldaten sind Mörder“ trägt (BVerfG, Beschluss vom 10.10.1995, 1 BvR 1476/91), führt einen amtlichen Leitsatz, der in ganzer Länge lautet:

Zum Verhältnis von Meinungsfreiheit und Ehrenschutz bei Kollektivurteilen über Soldaten.

Der populäre Name ist kürzer, merkfähiger und als Adresse brauchbarer als diese amtliche Kurzfassung. Genau das ist seine Funktion: er beschreibt die Entscheidung nicht, er spricht sie an. Das gilt selbst für den kürzesten Leitsatz unter den 148 benannten Entscheidungen. Er gehört zu der Entscheidung mit dem Registernamen „Überhangmandate I“ (BVerfG, 24.11.1988, 2 BvC 4/88), umfasst 46 Zeichen und lautet:

Zur Verfassungsmäßigkeit von Überhangmandaten.

Auch diese knappste amtliche Kurzfassung ist noch mehr als doppelt so lang wie der Medianname des Registers von 20 Zeichen; die Rangfolge der Leitsatzlängen steht im Anhang.

Ein weiteres Beispiel mit vollständigem Leitsatz: die Entscheidung mit dem Registernamen „Kruzifix“ (BVerfG, Beschluss vom 16.05.1995, 1 BvR 1087/91) führt den amtlichen Leitsatz:

Die Anbringung eines Kreuzes oder Kruzifixes in den Unterrichtsräumen einer staatlichen Pflichtschule, die keine Bekenntnisschule ist, verstößt gegen Art. 4 Abs. 1 GG.

Auch dort, wo der Leitsatz ausführlicher ist, ersetzt er den Namen nicht. Die Entscheidung mit dem Registernamen „Volkszählung“ (BVerfG, Urteil vom 15.12.1983, 1 BvR 209/83) formuliert in ihrem amtlichen Leitsatz wörtlich:

Das Grundrecht gewährleistet insoweit die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen.

Zitiert wird die Entscheidung gleichwohl unter dem einen Wort „Volkszählung“. Alle vier Leitsätze stehen wörtlich so im Bestand; die Abfragen dazu stehen im Anhang.

Das Zitiergewicht

Der Bestand von nu:legal verzeichnet für jede Entscheidung, wie oft sie von anderen Entscheidungen desselben Bestandes zitiert wird (Feld cited_by). Gemessen am 20. August 2026:

GruppenZitate gesamtMittelwertMedianHöchstwert
benannte BVerfG-Entscheidungen906.58673,243383
benannte EuGH-Entscheidungen584.94985,354612
gesamter Bestand556.360nicht erhoben3,9812.016

Die Hälfte aller Entscheidungen im Bestand wird höchstens einmal zitiert. Die Hälfte der benannten BVerfG-Entscheidungen wird mindestens 43-mal zitiert, die Hälfte der benannten EuGH-Entscheidungen mindestens 54-mal. Namen entstehen dort, wo eine Entscheidung so oft angesprochen wird, dass das Aktenzeichen als Anrede unpraktisch wird. Das Zitiergewicht bestätigt diese Vermutung, ohne sie zu beweisen: gemessen wird hier die Zitierung, nicht die Entstehung des Namens.

Die zwölf meistzitierten benannten Entscheidungen:

NameGerichtDatumAktenzeichenZitate
CILFITEuGH06.10.1982C-283/81612
BrokdorfBVerfG14.05.19851 BvR 233/81, 1 BvR 341/81383
VolkszählungBVerfG15.12.19831 BvR 209/83344
Numerus Clausus IBVerfG18.07.19721 BvL 32/70, 1 BvL 25/71325
RadikalenerlassBVerfG22.05.19752 BvL 13/73284
MangoldEuGH22.11.2005C-144/04267
FrancovichEuGH19.11.1991C-6/90257
Brasserie du PêcheurEuGH05.03.1996C-46/93255
KücükdeveciEuGH19.01.2010C-555/07254
ApothekenurteilBVerfG11.06.19581 BvR 596/56241
BosmanEuGH15.12.1995C-415/93235
Åkerberg FranssonEuGH26.02.2013C-617/10225

Die Liste reicht, nach den Daten der Tabelle, von 1958 bis 2013 und mischt beide Gerichte. Mehr sagt dieser Artikel über die einzelnen Entscheidungen bewusst nicht: sie stehen hier als Beleg dafür, dass mit Namen zitiert wird, nicht als Gegenstand einer Inhaltsangabe.

Das Register hinter den Namen

Die 148 veröffentlichten Namen sind die Spitze eines größeren Registers. Die folgenden Zahlen zur Ernte stammen aus der Registerarbeit vom August 2026 und sind für diesen Artikel nicht neu erhoben; sie sind hier dokumentiert, weil sie erklären, wie das Register entstanden ist.

Grundlage war das Inhaltsverzeichnis der amtlichen Sammlung des Bundesverfassungsgerichts selbst: 18 Bandgruppenseiten mit zusammen 3.731 Zeilen. Der Erntelauf hat daraus 1.893 Registereinträge gewonnen. 197 Zeilen waren bereits kuratiert und blieben unangetastet. 170 Sondervotum-Zeilen wurden vor der Zuordnung verworfen, denn ein Sondervotum wird in der Sammlung unter eigenem Seitenbereich mit Aktenzeichen und Datum der Entscheidung gedruckt und würde als eigener Eintrag denselben Schlüssel doppelt belegen. 26 Zeilen erwiesen sich als redaktionelle Fragmente über die Druckreihenfolge, keine Einträge. 1.453 Zeilen blieben unzugeordnet. Diese Zahlen sind Ergebniskategorien des Erntelaufs; sie können sich überschneiden und lassen sich deshalb nicht zur Zahl der Indexzeilen aufaddieren.

Die Namensherkunft der 1.893 geernteten Einträge ist ausgewiesen. 121 Namen stammen aus der Namensspalte des Gerichts. 1.421 wurden aus DFR ergänzt und sind dort als solche gekennzeichnet. Die Sachbezeichnung des Gerichts selbst steht bei 1.764 Einträgen.

Der heutige Stand ist frisch gemessen. Das Register (Datei data/bverfg_canon_targets.json) umfasst 2.111 Zeilen: 1.906 aus dem Index des Gerichts, 142 aus einem weiteren Index, 61 aus der kuratierten Querverweisliste und 2 aus dem DFR-Index. 1.760 Zeilen tragen einen Namen. 203 Zeilen tragen eine Kanonbezeichnung, also eine redaktionell vergebene Kurzform für Einträge ohne eingebürgerten Namen: kürzer als die Sachbezeichnung des Gerichts, aber nicht als populärer Name ausgewiesen.

Eine Abgrenzung ist dabei wesentlich: die Bezeichnung, die das Gericht führt, ist kein populärer Name. Frisch gemessen über alle 2.111 Registerzeilen: die 1.779 Sachbezeichnungen des Gerichts haben einen Median von 126 Zeichen, die kürzeste 3, die längste 760. Die 1.760 Namen haben einen Median von 20 Zeichen, der kürzeste 3, der längste 63. Das eine ist eine Beschreibung, das andere eine Anrede. Das Register hält beide auseinander und veröffentlicht als Namen nur, was die Anforderungen an eine Adresse erfüllt.

Die eigentliche Arbeit: verweigern

Die Pointe dieses Registers liegt nicht in den Zeilen, die es enthält, sondern in denen, die es abgelehnt hat. Auch diese Zahlen stammen aus der Registerarbeit vom August 2026.

Erstens: 1.453 Zeilen blieben unzugeordnet, und keine davon wurde geraten. 1.448 davon scheiterten, weil der Bestand die Entscheidung schlicht nicht hält. Das ist eine Bestandslücke, kein Zuordnungsfehler, und sie wird als solche geführt statt durch eine großzügige Zuordnung versteckt. 4 Zeilen scheiterten, weil mehrere verschiedene Entscheidungen ein Aktenzeichen und einen Tag teilen: BVerfGE 106, 28; 132, 195; 157, 223; 157, 299. Der Schlüssel aus Gericht, Aktenzeichen und Datum kann sie nicht auseinanderhalten, also ordnet er sie nicht zu. Eine Zeile scheiterte, weil kein Datum zu ermitteln war: BVerfGE 71, 137 (1 BvL 22/83), deren Datumsfeld in der amtlichen Sammlung nur „6. November 198“ angibt. Auch hier wäre eine Vermutung leicht gewesen und wurde nicht angestellt.

Zweitens: 17 Zeilen wurden verweigert, weil ein Schlüssel von mehr als einem Registereintrag beansprucht wird. Die Sammlung druckt den Haupteintrag eines Verfahrens und die kleinen Beschlüsse desselben Verfahrens als getrennte Einträge, die aber dasselbe Aktenzeichen und dasselbe Datum tragen können. Wo genau ein Eintrag die stärkere Identität hat, behält dieser den Namen, die übrigen werden verweigert. Das ist der Grund, warum „Verfolgungsverjährung“ auf BVerfGE 25, 269 bleibt und nicht an einen Armenrechtsbeschluss desselben Schlüssels verloren geht. Wo kein Eintrag die stärkere Identität hat, werden alle verweigert: so die vier NPD-Beschlüsse zu 2 BvB 1/13 vom 01.03.2016, gedruckt als BVerfGE 142, 1 / 5 / 9 / 18.

Drittens: 50 geerntete Namen sind an der Eindeutigkeitsprüfung gestorben. Die Regel ist hart, aber symmetrisch: ein Name, den sich zwei Entscheidungen teilen, wird beiden genommen. Keine der beiden darf ihn behalten, denn für den Suchenden ist nicht erkennbar, welche der beiden gemeint war.

Viertens: in einer späteren Runde wurden 28 fachlich entschiedene Namensvorschläge geprüft. 26 wurden registriert, 2 verweigert, beide wegen einer bestandsweiten Kollision: der vorgeschlagene Name stand bereits für eine andere Entscheidung. Auch fachliche Autorität setzt die Eindeutigkeitsregel nicht außer Kraft.

Das ist die These dieses Artikels in einer Zeile: die Regel, die dem Register seinen Wert gibt, ist nicht die, die Namen aufnimmt, sondern die, die Namen fallen lässt. Ein Name, der auf zwei Entscheidungen zeigt, ist als Adresse schlechter als gar kein Name. Wo kein Name steht, weiß der Suchende, dass er das Aktenzeichen braucht. Wo ein doppeldeutiger Name stünde, wüsste er nicht einmal das. Die 148 veröffentlichten Namen sind deshalb wenige, aber jeder von ihnen hält, was eine Adresse verspricht.

Methode

Datengrundlage ist der Produktivbestand von nu:legal mit 556.360 Entscheidungen, gelesen am Stichtag 2026-08-20, ausschließlich lesend. Frisch gemessen wurden an diesem Stichtag: die 148 veröffentlichten Namen (Datei data/case_canon_names.json), ihre Auflösung gegen den Bestand, das Zitiergewicht der aufgelösten Entscheidungen und die Registergröße von 2.111 Zeilen (Datei data/bverfg_canon_targets.json). Ebenfalls frisch gemessen sind die Zeichenlängen von Namen und Sachbezeichnungen (Datei data/bverfg_source_map.json), die vier wörtlich zitierten Leitsätze und die Rangfolge der Leitsatzlängen unter den benannten Entscheidungen.

Die Auflösung erfolgt exakt über den Schlüssel aus Gericht, normalisiertem Aktenzeichen (Whitespace auf einfache Leerzeichen reduziert) und Entscheidungsdatum. Das Zitiergewicht ist das Feld cited_by: die Zahl der Entscheidungen innerhalb dieses Bestandes, die die jeweilige Entscheidung zitieren. Gezählt wird also nur bestandsinterne Zitierung. Die Formel „rund zwanzigmal“ ergibt sich aus den Mittelwerten: 73,2 beziehungsweise 85,3 Zitate je benannter Entscheidung gegen 3,98 im Gesamtbestand.

Die Zahlen zur Ernte des Registers stammen aus der Registerarbeit vom August 2026 und wurden für diesen Artikel nicht neu erhoben. Das betrifft die 3.731 Indexzeilen und die 1.893 geernteten Einträge. Es betrifft die 1.453 unzugeordneten Zeilen, die 170 Sondervoten und die 26 Fragmente. Und es betrifft die 17 verweigerten Schlüssel, die 50 an der Eindeutigkeitsprüfung gescheiterten Namen und die 26 von 28 registrierten Vorschläge. Gemessen wurde ausdrücklich nicht: die Rezeption der Entscheidungen außerhalb des Bestandes, die Herkunft oder Gebräuchlichkeit der Namen im Schrifttum und die Vollständigkeit des Namensbestandes selbst.

Was diese Zahlen nicht sagen

Die 148 veröffentlichten Namen sind eine kuratierte Auswahl, keine vollständige Liste dessen, was Juristen benennen. Das Register kennt weit mehr Bezeichnungen als Namen, und was die Praxis mündlich benennt, ist damit noch nicht erschöpft.

Eine Bezeichnung des Gerichts ist kein populärer Name. Die Sachbezeichnung der Sammlung ist eine Beschreibung (Median 126 Zeichen, bis 760), ein Name ist kurz (Median 20 Zeichen, bis 63). Wer die 1.760 Zeilen mit Namen und die 148 veröffentlichten Namen vergleicht, vergleicht also nicht zweimal dieselbe Kategorie in verschiedener Größe, sondern Rohmaterial mit geprüftem Ergebnis.

cited_by zählt Zitate innerhalb dieses Bestandes. Eine Entscheidung, die in der Kommentarliteratur oder in nicht erfassten Instanzentscheidungen wirkt, wird hier nicht gemessen. Alle Zitierzahlen dieses Artikels sind Untergrenzen der tatsächlichen Wirkung.

Der Bestand wird bei der Rechtsprechung im Wesentlichen erst ab 2000 dicht. Das Zitiergewicht einer alten Entscheidung misst deshalb ihre lebende Zitierung durch jüngere Entscheidungen, nicht ihre gesamte Rezeption. Eine Entscheidung, die früh viel zitiert wurde und heute selten, erscheint hier kleiner, als ihre Wirkungsgeschichte war.

Die Ergebniskategorien der Ernte (geerntet, kuratiert, verworfen, verweigert, unzugeordnet) addieren sich nicht zur Zahl der Indexzeilen auf; der Artikel behauptet deshalb keine Aufteilung der 3.731 Zeilen. Schließlich gilt die Trennung der Messungen auch als Grenze: die Erntezahlen sind der Stand der Registerarbeit vom August 2026. Der heutige Registerstand von 2.111 Zeilen ist frisch gemessen und weicht von den damaligen Zwischenständen ab, weil das Register seither aus weiteren Quellen ergänzt wurde.

Anhang: Abfragen

Alle Abfragen wurden am 2026-08-20 lesend gegen den Produktivbestand ausgeführt. v(court, az, decided, name) sind jeweils die 148 Zeilen aus data/case_canon_names.json.

Auflösung der Namen (Ergebnis: 148 | 148 | 148), Messdatum 2026-08-20:

sql
-- Alle 148 Namen loesen auf genau 148 verschiedene Entscheidungen auf.
-- v(court, az, decided) sind die 148 Zeilen aus data/case_canon_names.json.
select count(*)::int names, count(c.id)::int matched, count(distinct c.id)::int distinct_cases
from v left join caselaw c
  on c.court = v.court
 and regexp_replace(coalesce(c.aktenzeichen,''),'\s+',' ','g') = v.az
 and c.decided = v.decided::date;
-- 148 | 148 | 148

Zitiergewicht der benannten Entscheidungen, Messdatum 2026-08-20:

sql
-- Zitiergewicht der benannten Entscheidungen
select v.court, count(*)::int n, sum(c.cited_by)::int total_cites,
       round(avg(c.cited_by),1) avg_cites,
       percentile_disc(0.5) within group (order by c.cited_by)::int median,
       max(c.cited_by)::int max_cites
from v join caselaw c
  on c.court = v.court
 and regexp_replace(coalesce(c.aktenzeichen,''),'\s+',' ','g') = v.az
 and c.decided = v.decided::date
group by 1;
-- BVerfG | 90 | 6586 | 73.2 | 43 | 383
-- Europaeischer Gerichtshof | 58 | 4949 | 85.3 | 54 | 612

Vergleichsmaßstab über den ganzen Bestand, einschließlich der Bestandsgröße, Messdatum 2026-08-20:

sql
-- Vergleichsmassstab: der ganze Bestand
select count(*)::int corpus,
       round(avg(coalesce(cited_by,0)),2) avg_all,
       percentile_disc(0.5) within group (order by coalesce(cited_by,0))::int median_all,
       max(cited_by)::int max_all
from caselaw;
-- 556360 | 3.98 | 1 | 2016

Die zwölf meistzitierten benannten Entscheidungen (Grundlage der zweiten Tabelle im Text), Messdatum 2026-08-20:

sql
-- Die zwoelf meistzitierten benannten Entscheidungen.
-- v(court, az, decided, name) sind die 148 Zeilen aus data/case_canon_names.json.
select v.name, c.court, c.decided, c.aktenzeichen, c.cited_by
from v join caselaw c
  on c.court = v.court
 and regexp_replace(coalesce(c.aktenzeichen,''),'\s+',' ','g') = v.az
 and c.decided = v.decided::date
order by c.cited_by desc limit 12;
-- CILFIT                | Europaeischer Gerichtshof | 1982-10-06 | C-283/81                   | 612
-- Brokdorf              | BVerfG                    | 1985-05-14 | 1 BvR 233/81, 1 BvR 341/81 | 383
-- Volkszählung          | BVerfG                    | 1983-12-15 | 1 BvR 209/83               | 344
-- Numerus Clausus I     | BVerfG                    | 1972-07-18 | 1 BvL 32/70, 1 BvL 25/71   | 325
-- Radikalenerlass       | BVerfG                    | 1975-05-22 | 2 BvL 13/73                | 284
-- Mangold               | Europaeischer Gerichtshof | 2005-11-22 | C-144/04                   | 267
-- Francovich            | Europaeischer Gerichtshof | 1991-11-19 | C-6/90                     | 257
-- Brasserie du Pêcheur  | Europaeischer Gerichtshof | 1996-03-05 | C-46/93                    | 255
-- Kücükdeveci           | Europaeischer Gerichtshof | 2010-01-19 | C-555/07                   | 254
-- Apothekenurteil       | BVerfG                    | 1958-06-11 | 1 BvR 596/56               | 241
-- Bosman                | Europaeischer Gerichtshof | 1995-12-15 | C-415/93                   | 235
-- Åkerberg Fransson     | Europaeischer Gerichtshof | 2013-02-26 | C-617/10                   | 225

Wörtliche Leitsätze zu vier benannten Entscheidungen (die Zitate im Abschnitt über Name und Leitsatz), Messdatum 2026-08-20:

sql
-- Woertliche Leitsaetze zu vier benannten Entscheidungen.
-- v(court, az, decided, name) sind die 148 Zeilen aus data/case_canon_names.json.
select v.name, c.court, c.decided, c.aktenzeichen, c.leitsatz
from v join caselaw c
  on c.court = v.court
 and regexp_replace(coalesce(c.aktenzeichen,''),'\s+',' ','g') = v.az
 and c.decided = v.decided::date
where v.name in ('Volkszählung','Kruzifix','Soldaten sind Mörder','Überhangmandate I');
-- Ergebnis (Spalte leitsatz gekuerzt, die Texte stehen woertlich im Abschnitt ueber Name und Leitsatz):
-- Volkszählung         | BVerfG | 1983-12-15 | 1 BvR 209/83  | auszugsweise im Text zitiert
-- Kruzifix             | BVerfG | 1995-05-16 | 1 BvR 1087/91 | vollstaendig im Text zitiert
-- Soldaten sind Mörder | BVerfG | 1995-10-10 | 1 BvR 1476/91 | vollstaendig im Text zitiert
-- Überhangmandate I    | BVerfG | 1988-11-24 | 2 BvC 4/88    | vollstaendig im Text zitiert

Die fünf kürzesten Leitsätze unter den benannten Entscheidungen (Beleg dafür, dass „Überhangmandate I“ mit 46 Zeichen den kürzesten trägt), Messdatum 2026-08-20:

sql
-- Die fuenf kuerzesten Leitsaetze unter den 148 benannten Entscheidungen.
-- v(court, az, decided, name) sind die 148 Zeilen aus data/case_canon_names.json.
select v.name, c.court, c.decided, c.aktenzeichen, length(c.leitsatz) len
from v join caselaw c
  on c.court = v.court
 and regexp_replace(coalesce(c.aktenzeichen,''),'\s+',' ','g') = v.az
 and c.decided = v.decided::date
where c.leitsatz is not null
order by length(c.leitsatz) asc limit 5;
-- Ueberhangmandate I 46 | Mikrozensus 54 | Spiegel-Urteil 70 | AETR 77 | Kloppenburg-Beschluss 121

Die Registergrößen stammen aus den Dateien selbst: data/case_canon_names.json führt 148 Entscheidungen, data/bverfg_canon_targets.json 2.111 Zeilen (1.906 bverfg-index, 142 index, 61 crosswalk, 2 dfr-index; 1.760 mit Namen, 203 mit Kanonbezeichnung). Die Zeichenlängen sind über alle 2.111 Registerzeilen aus data/bverfg_source_map.json gemessen, Feld name (1.760 Werte: kürzester 3, Median 20, längster 63 Zeichen) beziehungsweise Feld bezeichnung (1.779 Werte: kürzeste 3, Median 126, längste 760 Zeichen), Messdatum 2026-08-20. Die Erntezahlen sind in den Berichten der Registerarbeit vom August 2026 dokumentiert (959-report.md, 964-register-report.md) und wurden hier unverändert übernommen.

Zitiervorschlag

nu:legal Research, „Der Kanon: warum manche Entscheidungen Namen tragen“, nu:legal Deutsches Recht, 08.09.2026, recht.nulegal.eu/forschung/kanon. Nulegal GmbH.

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Dieser Artikel wurde maschinell verfasst und vor der Veröffentlichung fachlich gegengelesen. Jede Zahl ist gegen den Bestand geprüft; die Abfragen stehen im Anhang. Der Text ist Information, keine Rechtsberatung. Nach der Veröffentlichung wird er nicht mehr verändert; Korrekturen erscheinen als datierte Hinweise.