Die Lücken des freien Rechtsstaats: welche Urteile öffentlich fehlen
Veröffentlicht am 05.09.2026 · nu:legal Research
Eine Bestandslücke ist eine gerichtliche Entscheidung, die ergangen und veröffentlicht ist, aber in keiner frei zugänglichen Volltextquelle steht. Im August 2026 hat eine Untersuchung des Bestandes von nu:legal die größte Lücke des frei verfügbaren deutschen Rechts benannt und beziffert: die amtliche Sammlung des Bundesverfassungsgerichts (die vom Gericht selbst herausgegebene, zitierfähige Entscheidungssammlung) für die Jahre vor 1990, geschätzter Fehlbestand rund 900 bis 1.000 Entscheidungen. Eine Nachmessung am 20.08.2026 zeigt, dass diese Lücke inzwischen im geschätzten Umfang gefüllt ist: die Quelle dfr ist von 109 auf 1.098 Entscheidungen gewachsen, das sind 989 neue, mitten im prognostizierten Band. Der Bestand an BVerfG-Entscheidungen vor 1990 stieg dadurch von 101, dem damaligen Zählstand der Untersuchung, auf 995. Die zweite große Lücke bleibt offen: der Bundesgerichtshof vor dem Jahr 2000. Der Bestand hält 21.945 Strafsenatsentscheidungen des BGH, davon vor dem Jahr 2000 exakt null. Dieser Artikel erzählt beide Geschichten, und er erzählt auch, welcher Fehlschluss auf dem Weg dorthin korrigiert werden musste.
Wie man eine Lücke überhaupt findet
Wer wissen will, was in einer Datenbank fehlt, hat ein grundsätzliches Problem: das Fehlende hinterlässt keine Spur. Die Untersuchung vom August 2026 begann deshalb nicht mit einer Statistik, sondern mit einer Liste. Ausgangspunkt waren fünfzehn Aktenzeichen; eine automatische Auswertung hatte zehn davon als „nicht im Bestand“ verbucht. Jedes der fünfzehn wurde von Hand geprüft, und das Ergebnis zeigt, wie trügerisch eine solche Meldung ist.
Zwei der fünfzehn Entscheidungen waren doch vorhanden, nur unter einer um ein einziges Zeichen abweichenden Schreibweise. Aus VI ZR 335/21 wurde bei genauem Hinsehen VIa ZR 335/21, eine Entscheidung des BGH vom 26.06.2023. Und aus 4 UKI 3/25 wurde 4 UKl 3/25, eine Entscheidung des OLG Hamm vom 12.05.2026: UKl ist das Register für Unterlassungsklagen, und was wie ein großes I aussah, war ein kleines l. Das sind Suchfehler, keine Bestandslücken. Sie zeigen, dass ein Teil jeder gemeldeten Lücke in Wahrheit ein Problem der Schreibweise ist.
Fünf weitere Entscheidungen waren nach Prüfung als vorhanden bestätigt. Acht fehlten wirklich. Aber auch diese acht sind keine acht Lücken: nur drei davon waren echte, veröffentlichte Entscheidungen, die der Bestand hätte haben können. Die übrigen fünf waren nicht veröffentlicht, noch nicht entschieden oder existierten gar nicht. Die Einzelprüfung machte also aus den zehn gemeldeten Abwesenheiten acht, und von diesen acht blieben drei echte Lücken übrig. Die revidierte Bilanz lautet acht von fünfzehn abwesend statt zehn von fünfzehn.
Die Lehre daraus ist unspektakulär, aber wichtig: „fehlt“ ist eine Diagnose, die man erst nach Einzelprüfung stellen darf. Eine Trefferliste mit null Ergebnissen beweist zunächst nur, dass die Suche nichts gefunden hat.
Warum „wird von niemandem zitiert“ fast nichts beweist
Die Untersuchung hat auf dem Weg einen eigenen Fehlschluss korrigiert, und diese Korrektur gehört in den Artikel, weil sie das methodisch ehrlichste Stück der ganzen Geschichte ist.
Das ursprüngliche Argument klang plausibel: wenn eine Entscheidung wirklich existierte und wichtig wäre, müsste sie doch von anderen Entscheidungen des Bestandes zitiert werden. Wird sie von niemandem zitiert, spricht das dafür, dass mit ihr etwas nicht stimmt. Die frische Messung vom 20.08.2026 zeigt, dass dieses Argument fast nichts trägt: 273.256 von 556.360 Entscheidungen des Bestandes, also 49,1 %, haben null eingehende Zitate. Bei den Sozialgerichten sind es 8.241 von 12.350 Entscheidungen, also 66,7 %. Rund die Hälfte aller korrekt erfassten, zweifellos existierenden Entscheidungen sieht in dieser Hinsicht genauso aus wie eine fehlende. „Wird von niemandem zitiert“ ist der Normalfall, kein Alarmsignal.
Positiv gewendet trägt das Argument dagegen sehr wohl: die drei wirklich fehlenden Entscheidungen wurden von zwölf, von einer und von 27 Entscheidungen des Bestandes zitiert, und schon eine einzige eingehende Zitation beweist, dass es die zitierte Entscheidung gibt. Zitate können Existenz beweisen. Ihre Abwesenheit beweist so gut wie nichts. Diese Asymmetrie ist der Grund, warum die Untersuchung am Ende jede vermeintliche Lücke einzeln prüfen musste, statt sich auf das Zitationsnetz zu verlassen.
Die große Lücke: BVerfGE 1951 bis 1990
Nach der Einzelprüfung kam die eigentliche Vermessung, und sie führte auf eine Lücke, die keine Stichprobe brauchte, um aufzufallen. Vor 1990 hielt der Bestand nach der Zählung der Untersuchung vom August 2026 ganze 101 Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts. Vier Jahrzehnte Verfassungsrechtsprechung, praktisch leer.
Das ist kein Versäumnis der angebundenen Quelle: die Entscheidungsdatenbank des Gerichts selbst reicht praktisch nicht weiter zurück. Frei verfügbar ist die Sammlung BVerfGE an anderer Stelle, nämlich bei DFR („Das Fallrecht“, Universität Bern), und zwar mit den Randnummern des Gerichts, also den Absatznummern, mit denen sich eine Entscheidung punktgenau zitieren lässt. Der Umfang dort nach der damaligen Zählung: 1.814 BVerfGE-Entscheidungen über die Bände 1 bis 169, davon 1.045 in den Bänden 1 bis 84, also im Zeitraum bis etwa 1991.
Wie viel davon dem Bestand fehlte, hat die Untersuchung nicht gezählt, sondern geschätzt: zwei unabhängige Stichproben von 24 und 18 Seiten, zusammen 42 geprüfte Seiten, von denen 22 im Bestand abwesend waren, also 52 %. Hochgerechnet ergab das einen geschätzten Zugewinn von rund 900 bis 1.000 neuen Entscheidungen. Die Untersuchung hat diese Zahl ausdrücklich als Schätzung mit breitem Band gekennzeichnet, nicht als Zählung. Und sie hat sich selbst in einem Punkt korrigiert: die Lücke ist ein Gefälle, keine Kante. Auch in Band 145 fehlte nach dem damaligen Befund eine Entscheidung von 2016. Wer sich die Lücke als sauberen Schnitt bei 1990 vorstellt, unterschätzt sie.
Die Prognose hat gehalten
Das ist der Kern dieses Artikels, und er ist frisch gemessen, Stand 20.08.2026, auf dem Produktivbestand.
Die Quelle dfr hält heute 1.098 Entscheidungen. Zum Zeitpunkt der Untersuchung waren es 109. Das sind 989 neue Entscheidungen, und diese Zahl liegt in dem Band von 900 bis 1.000, das die Schätzung aus 42 geprüften Seiten vorhergesagt hatte. An dieser Rechnung hängt die Aussage, die Prognose habe gehalten: sie galt dem gesamten DFR-Rückstand über alle Bände, nicht nur den Jahren vor 1990, und wird deshalb am Wachstum der Quelle gemessen, nicht am historischen Fenster allein.
Die Wirkung auf das historische Fenster ist eine eigene, zweite Aussage: der Bestand an BVerfG-Entscheidungen vor 1990 ist von 101, dem Stand der Untersuchung, auf 995 gestiegen, ein Zuwachs von 894. Von den 995 Entscheidungen, die der Bestand heute aus der Zeit vor 1990 hält, stammen 985 aus dfr, mit Entscheidungsdaten vom 27.09.1951 bis zum 30.11.1989, die übrigen 10 aus ce-bverfg.
Dass hinter diesen Zeilen wirkliche, zitierte Rechtsprechung steht, zeigen drei Beispiele aus dem nachgeladenen Bestand. Alle drei Texte sind amtliche Leitsätze, also vom Gericht selbst formulierte Leitsätze, hier wörtlich und ungekürzt wiedergegeben; alle drei Entscheidungen sind über die Quelle dfr in den Bestand gekommen.
BVerfG, Beschluss vom 15.10.1985, 2 BvL 4/83, amtlicher Leitsatz, im Bestand von 168 Entscheidungen zitiert:
Zur Anwendung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) im Besoldungsrecht (ehegattenbezogener Bestandteil des Ortszuschlags).
BVerfG, Beschluss vom 18.04.1989, 2 BvR 1169/84, amtlicher Leitsatz, im Bestand von 157 Entscheidungen zitiert:
Hat ein Deutscher einen erwachsenen Ausländer adoptiert, begründet der durch Art. 6 Abs. 1 GG gewährleistete Schutz der so entstandenen Familie regelmäßig kein Aufenthaltsrecht des Ausländers.
BVerfG, Beschluss vom 07.10.1980, 1 BvL 50/79, 1 BvL 89/79, 1 BvR 240/79, amtlicher Leitsatz, im Bestand von 136 Entscheidungen zitiert:
Es ist mit dem Grundgesetz vereinbar, daß in zivilrechtlichen Streitigkeiten Angriffsmittel und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszug zu Recht zurückgewiesen worden sind, im Berufungsverfahren ausgeschlossen werden (§ 528 Abs. 3 ZPO).
Die Schreibweise „daß“ steht so im amtlichen Leitsatz von 1980 und bleibt als wörtliches Zitat unverändert. Über die rechtliche Bedeutung der drei Entscheidungen sagt dieser Artikel nichts; er belegt mit ihnen nur, dass der geschlossene Teil der Lücke aus Rechtsprechung besteht, die der Bestand heute 168, 157 und 136 Mal zitiert.
Die Verteilung des BVerfG-Bestandes nach Jahrzehnten sieht heute so aus:
| Jahrzehnt | Entscheidungen |
|---|---|
| 1950er | 175 |
| 1960er | 262 |
| 1970er | 287 |
| 1980er | 271 |
| 1990er | 1.024 |
| 2000er | 3.474 |
| 2010er | 3.520 |
| 2020er | 2.323 |
Vollständig sind die frühen Jahrzehnte damit nicht: allein die Bände 1 bis 84 umfassen bei DFR nach der damaligen Zählung 1.045 Entscheidungen, der Bestand hält vor 1990 heute 995. Aber sie sind erstmals substanziell vorhanden. Wo die Untersuchung im August 2026 noch 101 Entscheidungen zählte, stehen heute 995.
Dass sich dieser Aufwand lohnt, lässt sich am Bestand selbst ablesen. 50.719 Entscheidungen enthalten die Zeichenfolge „BVerfGE“, das sind 9,1 % von 556.360. Fast jede elfte Entscheidung im freien deutschen Rechtsbestand nimmt auf die amtliche Sammlung Bezug, deren erste vierzig Jahre bis vor Kurzem praktisch nicht frei nachlesbar waren.
Die Lücke, die bleibt: der BGH vor 2000
Die zweite große Lücke hat die Untersuchung ebenfalls benannt, und sie ist offen geblieben. Der Bestand hält 65.013 Entscheidungen des Bundesgerichtshofs. Die älteste stammt vom 04.01.2000. Davor: nichts.
Am schärfsten zeigt sich das bei den Strafsenaten. Entscheidungen mit Aktenzeichen der Form „1 StR ...“ oder „3 StR ...“ gibt es im Bestand 21.945. Die Zählung erfasst dabei nur das StR-Register der Strafsenate; das daneben geführte StB-Register trägt keine Senatsnummer und ist nicht enthalten. Vor dem Jahr 2000: null. Nicht wenige, nicht lückenhaft, sondern null.
Die Gründe sind schnell aufgezählt, und keiner davon lässt sich mit Technik beheben. Die eigene Entscheidungsseite des BGH veröffentlicht erst ab dem 01.01.2000. Das Portal „Rechtsprechung im Internet“ des Bundes, kurz RII, beginnt 2010. Die Quelle lexetius, die mit 13.162 Zeilen den Zeitraum vom 02.02.1979 bis zum 22.12.2009 abdeckt und damit auf dem Papier wie ein Kandidat aussieht, führt ausschließlich Bundesfinanzhof (6.096), Bundesarbeitsgericht (4.106) und Bundessozialgericht (2.960), aber keinen einzigen BGH. Und die BGHSt-Sammlung bei DFR, die für das BVerfG die Lösung war, umfasst für den BGH nach dem Stand der Untersuchung vom August 2026 nur 205 Entscheidungen der Bände 1 bis 50.
Wie schmerzhaft das ist, zeigt ein konkreter Fall. Die Entscheidung BGHSt 37, 55, in der Literatur als „Opus Pistorum“ bekannt, BGH 1 StR 477/89 vom 21.06.1990, gehört zu den Standardfundstellen der strafrechtlichen Diskussion um Pornographie und Kunstfreiheit. Sie ist genau der Fall, den man in der DFR-Auswahl erwarten würde. Sie ist nicht darin. Wer sie im Volltext lesen will, braucht eine kostenpflichtige Datenbank oder eine Bibliothek.
Die Nachfrage ist auch hier messbar: 15.675 Entscheidungen des Bestandes enthalten die Zeichenfolge „BGHSt“. Das ehrliche Fazit lautet trotzdem: unter den geprüften Quellen gibt es keine freie Volltextquelle für die BGH-Rechtsprechung vor 2000. Diese Lücke ist mit den Mitteln des freien Rechts derzeit nicht zu schließen. Sie zu benennen ist alles, was ein Projekt wie dieses tun kann.
Das Landgefälle
Neben den zeitlichen Lücken gibt es geographische, und auch sie sind frisch gemessen. 369.857 Entscheidungen des Bestandes sind über das entscheidende Gericht einem Bundesland zugeordnet, jede dabei genau einmal gezählt. Dazu kommen 157.409 Zeilen der Bundesgerichte, 28.221 europäische und 873 Zeilen ohne zuzuordnendes Gericht: 369.857 plus 157.409 plus 28.221 plus 873 ergibt 556.360, die Rechnung geht auf.
Die Verteilung auf die Länder:
| Land | Zeilen | Anteil an 369.857 |
|---|---|---|
| Nordrhein-Westfalen | 170.831 | 46,2 % |
| Berlin | 27.611 | 7,5 % |
| Hessen | 27.512 | 7,4 % |
| Niedersachsen | 27.438 | 7,4 % |
| Brandenburg | 25.186 | 6,8 % |
| Baden-Württemberg | 24.767 | 6,7 % |
| Bayern | 18.257 | 4,9 % |
| Rheinland-Pfalz | 16.938 | 4,6 % |
| Sachsen-Anhalt | 8.959 | 2,4 % |
| Schleswig-Holstein | 8.176 | 2,2 % |
| Saarland | 6.950 | 1,9 % |
| Mecklenburg-Vorpommern | 5.788 | 1,6 % |
| Hamburg | 5.312 | 1,4 % |
| Thüringen | 4.927 | 1,3 % |
| Bremen | 3.534 | 1,0 % |
| Sachsen | 2.332 | 0,6 % |
Eine Eigenheit der Tabelle muss man kennen: fünf Gerichte sind zwei Ländern zugeordnet, nämlich das Finanzgericht Berlin-Brandenburg, das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg und das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen. Ihre 14.661 Zeilen zählen in beiden betroffenen Ländern, weshalb die Anteile der Tabelle zusammen rund 104 % ergeben. Betroffen sind Berlin, Brandenburg, Niedersachsen und Bremen; Nordrhein-Westfalen, Bayern und Sachsen sind es nicht. Der Vergleich zwischen diesen dreien bleibt also tragfähig.
Zwei Ausreißer verdienen eine Einordnung, und dabei ist eine Vorbemerkung nötig: Bevölkerungszahlen sind keine Messgröße dieses Projekts. Sicher gemessen ist nur das Verhältnis der Zeilen zueinander; der Bevölkerungsbezug dient hier allein der groben Orientierung. Sachsen ist der größte Ausreißer nach unten: 0,6 % der landbezogenen Entscheidungen, obwohl dort grob 4 % der Bevölkerung leben. Das Land betreibt ein eigenes Portal, das bislang nicht erschlossen ist. Bayern liegt bei 4,9 % der Zeilen, bei grob 13 % der Bevölkerung. Der Rückstand ist hier aber ausdrücklich eine Lizenzentscheidung und kein technisches Problem: das bayerische Portal wird gemeinsam mit einem Verlag betrieben, der redaktionelle Teil ist dessen Produkt, und erfasst sind bewusst nur 244 besonders häufig zitierte Entscheidungen.
Methode
Datengrundlage ist der Produktivbestand von nu:legal mit 556.360 Entscheidungen, gemessen am Stichtag 20.08.2026, lesend und ohne Veränderung des Bestandes. Die Vorgeschichte (die Einzelprüfung der fünfzehn Aktenzeichen, die DFR-Zählung von 1.814 Entscheidungen über die Bände 1 bis 169 mit 1.045 in den Bänden 1 bis 84, die 205 BGHSt-Entscheidungen bei DFR, der damalige Zählstand von 101 Entscheidungen vor 1990, die fehlende Entscheidung in Band 145 sowie die Stichprobenschätzung von 900 bis 1.000) stammt aus der Untersuchung vom August 2026 und wurde für diesen Artikel nicht neu erhoben. Alle übrigen Zahlen sind am Stichtag frisch gemessen: die Quellverteilung, der BVerfG-Bestand vor 1990 und nach Jahrzehnten, der BGH-Bestand, die Nullzitierten, die Landverteilung sowie die drei wörtlich wiedergegebenen Leitsätze samt ihren Zitatzahlen. Die Landverteilung entsteht durch Verknüpfung der Zeilenzahl je Gericht mit einer eingefrorenen Zuordnung von Gericht zu Land (961 Gericht-Land-Paare in data/court_meta.json); fünf Gerichte tragen darin zwei Länderkürzel. Gemessen wird, was der Bestand hält; ausdrücklich nicht gemessen werden Bevölkerungszahlen, Bestände kostenpflichtiger Datenbanken und die tatsächliche Entscheidungslast der Gerichte.
Was diese Zahlen nicht sagen
Eine Zeilenzahl je Land misst, was das jeweilige Aggregationsportal geliefert hat, nicht was die Gerichte entschieden haben. Gerichte veröffentlichen unterschiedlich viel; ein niedriger Wert kann eine Erfassungslücke sein oder eine zurückhaltende Veröffentlichungspraxis. Der Bestand kann die beiden nicht trennen.
Die 900 bis 1.000 waren eine Schätzung aus 42 geprüften Seiten von 1.814. Dass der tatsächliche Zugewinn von 989 Entscheidungen im Band liegt, bestätigt die Methode, beweist aber nicht, dass jede einzelne Seite richtig eingeschätzt war.
„Fehlt im Bestand“ heißt nicht „fehlt in Deutschland“. Kostenpflichtige Datenbanken halten Bestände, die hier nicht gemessen werden können. Die BGH-Lücke vor 2000 ist eine Lücke des freien Rechts, nicht des Rechts.
Die Zählung „enthält die Zeichenfolge BVerfGE“ ist eine Volltextsuche, keine ausgewertete Zitation. Sie zählt auch Erwähnungen im Rubrum oder in einer Literaturangabe und ist damit eine Obergrenze für echte Zitate. Zugleich ist sie eine Untergrenze für die Nachfrage, weil ein Gericht auch ohne die Zeichenfolge auf die Sammlung Bezug nehmen kann. Dasselbe gilt für die Zählung zu „BGHSt“.
Welche Zahlen aus der Untersuchung vom August 2026 stammen und hier nicht neu erhoben wurden, benennt der Methodenkasten.
Anhang: Abfragen
Alle Abfragen wurden am 20.08.2026 auf dem Produktivbestand ausgeführt.
-- Der geschlossene Teil: BVerfG vor 1990, nach Quelle
select source, count(*)::int rows, min(decided) first_dec, max(decided) last_dec
from caselaw where court='BVerfG' and decided < date '1990-01-01'
group by 1 order by 2 desc;
-- dfr | 985 | 1951-09-27 | 1989-11-30
-- ce-bverfg | 10 | 1951-09-09 | 1983-12-15-- BVerfG nach Jahrzehnten
select (extract(year from decided)::int/10*10) decade, count(*)::int rows
from caselaw where court='BVerfG' and decided is not null group by 1 order by 1;
-- 1950:175 1960:262 1970:287 1980:271 1990:1024 2000:3474 2010:3520 2020:2323-- Drei woertliche Leitsaetze aus dem geschlossenen Teil der Luecke
select court, decided, aktenzeichen, cited_by, leitsatz
from caselaw
where source='dfr' and court='BVerfG' and decided < date '1990-01-01'
and leitsatz is not null and length(leitsatz) between 80 and 260
order by cited_by desc limit 4;
-- 2 BvL 4/83 (1985-10-15, 168 Zitate)
-- 2 BvR 1169/84 (1989-04-18, 157 Zitate)
-- 1 BvL 50/79, 1 BvL 89/79, 1 BvR 240/79 (1980-10-07, 136 Zitate)-- Die Wand vor 2000 beim BGH
select count(*)::int bgh_total, min(decided) first_dec from caselaw where court='BGH';
-- 65013 | 2000-01-04
select count(*)::int strafsenat,
count(*) filter (where decided < date '2000-01-01')::int pre2000
from caselaw where court='BGH' and aktenzeichen ~ '^[0-9]+ St[RB]';
-- 21945 | 0
select court, count(*)::int n, min(decided) first_dec, max(decided) last_dec
from caselaw where source='lexetius' group by 1 order by 2 desc;
-- BFH | 6096 | 1979-02-02 | 2009-12-17
-- BAG | 4106 | 1981-07-02 | 2009-12-22
-- BSG | 2960 | 1998-01-28 | 2009-12-21
-- zusammen 13162, 1979-02-02 bis 2009-12-22-- Nachfrage
select count(*) filter (where text_plain like '%BVerfGE%')::int cites_bverfge,
count(*) filter (where text_plain like '%BGHSt%')::int cites_bghst,
count(*)::int corpus
from caselaw;
-- 50719 | 15675 | 556360-- Nullzitierte: warum "wird nicht zitiert" kein Beweis fuer "fehlt" ist
select count(*)::int corpus,
count(*) filter (where coalesce(cited_by,0)=0)::int zero_cited,
round(100.0*count(*) filter (where coalesce(cited_by,0)=0)/count(*),1) pct
from caselaw;
-- 556360 | 273256 | 49.1
select count(*)::int sg_rows,
count(*) filter (where coalesce(cited_by,0)=0)::int zero_cited
from caselaw where court like 'Sozialgericht%';
-- 12350 | 8241 (66,7 %)-- Quellen des Bestandes
select source, count(*)::int rows, min(decided) first_dec, max(decided) last_dec
from caselaw group by 1 order by 2 desc;
-- openlegaldata 360290, rii 83991, bgh 29769, bpatg 24623, eugh 23423,
-- lexetius 13162, bb 12201, ce-bverfg 4476, nrwe 2363, dfr 1098, egmr 717,
-- bayern 244, bverfg 3-- Landgefaelle. Verknuepfung der Gerichtszaehlung mit der eingefrorenen
-- Zuordnung Gericht zu Land in data/court_meta.json (961 Gericht-Land-Paare).
select court, count(*)::int n from caselaw group by 1;
-- 956 Zeilen; je Gericht ueber court_meta.json auf die Laenderkuerzel verteilt.
-- Jede Entscheidung genau einmal gezaehlt:
-- landbezogen 369857, Bund 157409, EU 28221, ohne Zuordnung 873
-- Summe 556360
-- Fuenf Gerichte tragen zwei Laenderkuerzel; ihre 14661 Zeilen erscheinen
-- in den Laenderzeilen doppelt, in der Summe 369857 nur einmal.Zitiervorschlag
nu:legal Research, „Die Lücken des freien Rechtsstaats: welche Urteile öffentlich fehlen“, nu:legal Deutsches Recht, 05.09.2026, recht.nulegal.eu/forschung/luecken. Nulegal GmbH.
Download
Dieser Artikel als Datei, mit Zitiervorschlag und Quellenangabe.
Dieser Artikel wurde maschinell verfasst und vor der Veröffentlichung fachlich gegengelesen. Jede Zahl ist gegen den Bestand geprüft; die Abfragen stehen im Anhang. Der Text ist Information, keine Rechtsberatung. Nach der Veröffentlichung wird er nicht mehr verändert; Korrekturen erscheinen als datierte Hinweise.