Was das Gebiet umfasst
Das Informationstechnologierecht, kurz IT-Recht, betrifft Verträge, Daten und Dienste rund um Computer, Software und das Internet. Es hat mehrere Teile.
Das IT-Vertragsrecht betrifft Verträge über Software, Hardware und IT-Dienste und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen dafür. Wichtig sind vor allem Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Sie bestimmen, wann Allgemeine Geschäftsbedingungen Teil eines Vertrags werden (§ 305 BGB) und wann eine Klausel unwirksam ist (§ 307 BGB). § 327 BGB regelt, für welche Verbraucherverträge über digitale Produkte besondere Vorschriften gelten. Das Recht des elektronischen Geschäftsverkehrs betrifft Online-Shops, Plattformen und Nutzungsbedingungen. Dazu gehören die Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr nach § 312i BGB und das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG).
Zum Immaterialgüterrecht, dem Schutz geistigen Eigentums, zählt der Schutz von Computerprogrammen (§ 69a Urheberrechtsgesetz, UrhG). Dazu kommt das Kennzeichenrecht, besonders das Domainrecht, das sich unter anderem auf das Markengesetz (MarkenG) stützt.
Das Datenschutz- und Sicherheitsrecht umfasst unter anderem:
- die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO),
- das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG),
- das Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG),
- das BSI-Gesetz (BSIG), das Gesetz über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und über die Sicherheit in der Informationstechnik von Einrichtungen,
- das Vertrauensdienstegesetz (VDG), das die europäischen Vorschriften über Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen durchführt.
Das Telekommunikationsrecht steht im Telekommunikationsgesetz (TKG).
Zum Gebiet gehören außerdem die öffentliche Vergabe von IT-Leistungen (etwa § 97 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, GWB) und internationale Bezüge. Dazu kommt das Strafrecht im Bereich der Informationstechnologien. Beispiele aus dem Strafgesetzbuch (StGB) sind das Ausspähen von Daten (§ 202a StGB), der Computerbetrug (§ 263a StGB) und die Datenveränderung (§ 303a StGB). Auch die europäische Verordnung über künstliche Intelligenz (KI-Verordnung) betrifft den Bereich, ohne dass die Fachanwaltsordnung sie ausdrücklich nennt.
Typische Situationen
Menschen suchen einen Fachanwalt für Informationstechnologierecht zum Beispiel in diesen Lagen:
- Ein Unternehmen lässt einen Vertrag über die Entwicklung oder Lieferung von Software prüfen.
- Ein Online-Händler will Allgemeine Geschäftsbedingungen und eine Datenschutzerklärung für seinen Shop erstellen lassen.
- Ein Unternehmen fragt, welche Pflichten es nach der Datenschutz-Grundverordnung hat.
- Ein Unternehmen wird Opfer eines Hackerangriffs oder verliert Daten.
- Um einen Domainnamen gibt es Streit.
- Eine Behörde schreibt IT-Leistungen öffentlich aus, oder ein Unternehmen bewirbt sich um einen solchen Auftrag.
- Ein Start-up bietet eine App an und lässt seine Nutzungsbedingungen prüfen.
Diese Beispiele beschreiben nur, wann Menschen nach einem Fachanwalt suchen. Diese Seite beurteilt keinen Einzelfall.
Wie ein Anwalt den Titel erwirbt
Den Titel verleiht die Rechtsanwaltskammer, der ein Anwalt angehört. Die Grundlage ist § 43c der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO). Das Gesetz selbst nennt nur vier Gebiete: Verwaltungs-, Steuer-, Arbeits- und Sozialrecht. Das Informationstechnologierecht gehört nicht dazu: Der Titel ist in der Fachanwaltsordnung (FAO) geregelt. Die Satzungsversammlung beschließt die FAO. Sie ist ein Gremium der Anwaltschaft bei der Bundesrechtsanwaltskammer und erlässt die Berufsregeln als Satzung. Die Einzelheiten stehen für dieses Gebiet vor allem in § 5 und § 14k FAO.
Ein Anwalt muss nachweisen:
- Zulassung: mindestens drei Jahre Zulassung und Tätigkeit als Anwalt innerhalb der letzten sechs Jahre vor dem Antrag (§ 3 FAO).
- Theorie: in der Regel einen Fachlehrgang von mindestens 120 Zeitstunden, der alle Bereiche des Gebiets umfasst (§ 4 FAO). Dazu kommen mindestens drei schriftliche Klausuren unter Aufsicht, zusammen mindestens 15 Zeitstunden (§ 4a FAO).
- Praxis: 50 Fälle aus den in § 14k FAO genannten Bereichen. Die Fälle müssen das Vertragsrecht der Informationstechnologien und das Recht des elektronischen Geschäftsverkehrs (§ 14k Nummer 1 und 2 FAO) sowie einen weiteren Bereich des § 14k FAO betreffen. Auf jeden dieser drei Bereiche müssen mindestens 3 Fälle entfallen. Mindestens 10 Fälle müssen gerichtliche oder andere förmliche Verfahren sein (die FAO nennt sie rechtsförmliche Verfahren), zum Beispiel Gerichtsverfahren, Verwaltungsverfahren, Schlichtungs- oder Schiedsverfahren. Solche Verfahren vor internationalen Stellen zählen ebenfalls. Der Anwalt muss die Fälle persönlich und weisungsfrei bearbeitet haben, also selbst und ohne an Weisungen gebunden zu sein. Die Fälle müssen aus den letzten fünf Jahren vor dem Antrag stammen (§ 5 Absatz 1 Satz 1 FAO). Der Zeitraum verlängert sich in bestimmten Fällen, etwa bei Elternzeit (§ 5 Absatz 3 FAO). Die Fallzahlen stehen in § 5 Absatz 1 Buchstabe r FAO.
- Fachgespräch: Ein Fachausschuss der Kammer prüft die Unterlagen und führt in der Regel ein Fachgespräch. Er kann darauf verzichten, wenn die Unterlagen ausreichen (§ 7 FAO).
Wer den Titel führt, muss sich jedes Jahr fortbilden: mindestens 15 Zeitstunden im Fachgebiet, als Teilnehmer, als Dozent oder durch wissenschaftliche Veröffentlichungen (§ 15 FAO). Ein Anwalt darf höchstens drei Fachanwaltstitel führen (§ 43c Absatz 1 BRAO).
Seit dem 1. Dezember 2025 zählen Fälle aus den letzten fünf Jahren vor dem Antrag; vorher waren es drei Jahre.
Die Zahlen
Im amtlichen Anwaltsverzeichnis führen 861 Anwälte mit Kanzlei den Titel Fachanwalt für Informationstechnologierecht. Stand der Daten: 25. Oktober 2026.
355 von ihnen nennen Informationstechnologierecht zusätzlich als Tätigkeitsschwerpunkt, auf der eigenen Website oder in einem Anwaltsverzeichnis.
Weitere 1.817 Anwälte nennen Informationstechnologierecht als Schwerpunkt, ohne den Fachanwaltstitel zu führen.
4 von ihnen sind keinem vollständig erfassten Ort zugeordnet und fehlen deshalb in den Listen nach Bundesland und Ort.
Die Bundesrechtsanwaltskammer zählte zum 1. Januar 2026 bundesweit 828 Fachanwälte für Informationstechnologierecht. Die beiden Zahlen sind an verschiedenen Tagen erhoben. Außerdem zeigt dieses Verzeichnis keine Syndikusrechtsanwälte, also Anwälte, die angestellt für ein Unternehmen oder einen Verband tätig sind.
Nach Bundesland
- Nordrhein-Westfalen 190
- Bayern 168
- Baden-Württemberg 136
- Hessen 82
- Berlin 79
- Hamburg 75
- Niedersachsen 36
- Sachsen 26
- Rheinland-Pfalz 21
- Schleswig-Holstein 18
- Saarland 9
- Brandenburg 7
- Thüringen 5
- Bremen 4
- Sachsen-Anhalt 1
Die Orte mit den meisten Titelträgern
Häufige Fragen
Was unterscheidet einen Fachanwalt für Informationstechnologierecht von einem Anwalt mit dem Tätigkeitsschwerpunkt Informationstechnologierecht?
Den Titel Fachanwalt verleiht die Rechtsanwaltskammer. Vorher prüft sie die besonderen theoretischen Kenntnisse (in der Regel Lehrgang und Klausuren) und die praktischen Erfahrungen (bearbeitete Fälle). Einen Tätigkeitsschwerpunkt nennt ein Anwalt dagegen selbst. Dafür braucht er keine Erlaubnis der Kammer. Er muss aber die Kenntnisse nachweisen können, die er angibt. Die Angabe darf nicht mit einem Fachanwaltstitel verwechselt werden können (§ 7 der Berufsordnung für Rechtsanwälte, BORA).
Wer verleiht den Titel?
Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer, der der Anwalt angehört. Vorher prüft ein Fachausschuss der Kammer die Nachweise (§ 43c Absatz 2 BRAO).
Muss ein Fachanwalt sich fortbilden?
Ja. Er muss jedes Kalenderjahr mindestens 15 Zeitstunden Fortbildung im Fachgebiet nachweisen (§ 15 FAO). Sonst kann die Kammer die Erlaubnis widerrufen, den Titel zu führen (§ 43c Absatz 4 BRAO).
Gehört das Datenschutzrecht zum Informationstechnologierecht?
Ja. § 14k Nummer 4 FAO nennt das Recht des Datenschutzes und der Sicherheit der Informationstechnologien, einschließlich Verschlüsselungen und Signaturen, als Teil der nachzuweisenden Kenntnisse. Ein eigener Fachanwaltstitel für Datenschutzrecht besteht nicht.
Wie aktuell ist die Liste auf dieser Seite?
Die Liste beruht auf dem amtlichen Anwaltsverzeichnis. Das Datum des Abrufs steht bei den Zahlen. Jeder Eintrag nennt seine Quelle.
Quellen
- Fachanwaltsordnung (FAO), Fassung vom 1. Oktober 2026, §§ 3 bis 7, 14k und 15, Bundesrechtsanwaltskammer
- Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA), Fassung vom 1. Dezember 2025, § 7, Bundesrechtsanwaltskammer
- § 43c Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
- Fachanwaltsstatistik zum 1. Januar 2026, nach Fachanwaltstiteln, Bundesrechtsanwaltskammer
- Amtliches Anwaltsverzeichnis der Bundesrechtsanwaltskammer, Datum des Abrufs bei den Zahlen