Rechtsprechung / Analysen

Zitiernetz: Åkerberg Fransson

EuGH, 26.02.2013 · C-617/10

249 Entscheidungen zitieren Åkerberg Fransson, sie selbst zitiert 24. Das Bild zeigt die stärksten davon in beide Richtungen und die Zitate zwischen ihnen; die Listen darunter führen jede gezeichnete Entscheidung mit auf.

Zitiernetz von Åkerberg Fransson: 5 zitierende und 0 zitierte Entscheidungen, gezeichnet als Ring um die Entscheidung; die Verbindungen untereinander als dünne Linien. Åkerberg Fransson zitieren sie (5) 2010er 2020er EuG, 24.11.2015 – T-126/14 EuG, 31.05.2018 – T-770/16 EuG, 31.05.2018 – T-352/17 EuG, 05.10.2020 – T-249/17 EuG, 22.04.2026 – T-268/25
Der Bogen läuft chronologisch von links nach rechts; beschriftet ist jeweils das Jahrzehnt. Punktgröße: wie oft die Entscheidung im ganzen Bestand zitiert wird. Durchgezogen: zitiert Åkerberg Fransson. Gestrichelt: wird von Åkerberg Fransson zitiert. Dünne Linien: Zitate zwischen den gezeichneten Entscheidungen.

Nach Gericht

Gezeigt sind die 12 häufigsten von 29 Gerichten.

Nach Jahrzehnt

Gefiltert: 5 von 273 verbundenen Entscheidungen, Gericht EuG. Filter aufheben

Zitieren Åkerberg Fransson

  1. EuG, 24.11.2015 – T-126/14 Urteil

    Zitiert von 1 Entscheidung im Bestand

  2. EuG, 31.05.2018 – T-770/16 Urteil

    Zitiert von 2 Entscheidungen im Bestand

  3. EuG, 31.05.2018 – T-352/17 Urteil

    Zitiert von 3 Entscheidungen im Bestand

  4. EuG, 05.10.2020 – T-249/17 Urteil

    Zitiert von 4 Entscheidungen im Bestand

  5. EuG (GA), Schlussanträge vom 22.04.2026 – T-268/25 Schlussantrag des Generalanwalts

Alle 249 zitierenden Entscheidungen · Wirkungsgeschichte

Grundlage sind die 273 im Bestand adressierbaren Verbindungen dieser Entscheidung aus der Tabelle der Entscheidungszitate. Der Bestand beginnt im Wesentlichen mit dem Jahr 2000 — das Netz zeigt also die fortlebende Zitierung, nicht die gesamte Rezeption. Gezeichnet werden höchstens 20 Entscheidungen je Richtung, ausgewählt nach ihrer Zitierhäufigkeit im ganzen Bestand; die Filter oben führen zu den übrigen.

Zur Entscheidung im Volltext: EuGH, 26.02.2013 – C-617/10