Rechtsprechung / VG Stuttgart / 2004

VG Stuttgart Beschluss vom 05.05.2004 – 18 K 1400/04

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Tenor§

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens die streitige Anordnung vom 29.03.2004 zu vollziehen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 4.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe§

1

Der Antrag ist zulässig.