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Verwaltungsgericht Köln, Beschluss vom 16.06.2026 – 6 Nc 33/25

6. Kammer

ECLI:DE:VGK:2026:0616.6NC33.25.00

Gründe§

I. Der Hauptantrag hat keinen Erfolg. Ein Anspruch auf Zulassung zum Studium der Medizin bzw. auf Teilnahme an einem Losverfahren über freie Studienplätze in diesem Studienfach ist nicht glaubhaft gemacht worden (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2, § 294 ZPO).

1. Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die vom Ministerium für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen (MKW) für das Wintersemester 2025/26 festgesetzte Höchstzahl von 335 Studienplätzen für das erste Fachsemester der Vorklinischen Medizin an der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn,

vgl. Anlage 1 der Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2025/2026 vom 26.06.2025 (GV. NRW. 2025, S. 602), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14.11.2025 (GV.NRW. 2025, S. 970),

die vorhandene Ausbildungskapazität unterschreitet. Es stehen keine weiteren Studienplätze zur Verfügung.

2. Rechtsgrundlage der Kapazitätsermittlung für das Studienjahr 2025/2026 und damit auch für das Wintersemester 2025/2026 ist für Studiengänge wie den vorliegenden, deren Plätze in einem zentralen Vergabeverfahren vergeben werden, weiterhin die Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung - KapVO -) vom 25.08.1994 (GV.NRW. 1994, S. 732) in der maßgeblichen Fassung der Änderungsverordnung vom 15.07.2025 (GV. NRW. 2025, S. 699). Diese Verordnung gilt gemäß § 11 der Verordnung zur Ermittlung der Aufnahmekapazität an Hochschulen in Nordrhein-Westfalen fort für Studiengänge außerhalb des zentralen Vergabeverfahrens (Kapazitätsverordnung NRW 2017) vom 08.05.2017 (GV. NRW. 2017, S. 591), geändert durch Verordnung vom 02.03.2023 (GV. NRW. 2023, S. 161) für Studiengänge, deren Plätze - wie hier - im zentralen Vergabeverfahren vergeben werden. Nach dem Berechnungsverfahren der Kapazitätsverordnung ist die Ausbildungskapazität durch eine rechnerische Gegenüberstellung von Lehrangebot und Lehrnachfrage sowie eine Überprüfung des Berechnungsergebnisses anhand der Bestimmungen des Dritten Abschnitts der Kapazitätsverordnung zu ermitteln.

3. Lehrangebot

a) Zur Berechnung des Lehrangebots ist zunächst die Summe der Lehrverpflichtungen (Lehrdeputate) aller Lehrpersonen der Lehreinheit (Deputatstunden = DS), ausgedrückt in Semesterwochenstunden (SWS), zu bilden (§§ 8, 9 Abs. 1 KapVO), wobei sich der Umfang der Lehrverpflichtung aus § 3 der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Universitäten und Fachhochschulen (LVV NRW) vom 24.06.2009 (GV. NRW. 2009 S. 409) i. d. F. der 5. Änderungsverordnung vom 08.09.2023 (GV. NRW. 2023, S. 1116) ergibt:

Stellenart

Deputat

Stellen

DS

W 3 Universitätsprofessor

45

W 2 Universitätsprofessor

63

A 15-13 AR mit ständ. Lehraufgaben

18

A 15-13 AR ohne ständ. Lehraufgaben

15

A 14 AOR auf Zeit

21

A 13 AR auf Zeit

20

TV Wiss. Ang. (befristet)

4

22,66

90,64

TV Wiss. Ang. (unbefristet)

64

Verminderungen

- 1

Lehrauftragsstunden

7

Zusätzliches Lehrangebot

0

Unbereinigtes Lehrangebot

55,66

342,64

Gegen diese Festsetzung bestehen nach Auswertung der vorgelegten Unterlagen und Erläuterungen der Antragsgegnerin, auf die Bezug genommen wird, keine Bedenken.

Tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass die Lehreinheit ein - über das berücksichtigte hinausgehendes - zusätzliches Lehrangebot bereithält, sind nicht ersichtlich.

Bei der Ermittlung der zur Verfügung stehenden Kapazität ist im Ausgangspunkt zu beachten, dass die Kapazitätsverordnung auf der Lehrangebotsseite durch das sogenannte Stellenprinzip (vgl. § 8 KapVO) geprägt ist. Danach ist für die einzelne Stelle die abstrakt festgelegte Regellehrverpflichtung der Stellengruppe, der die einzelne Stelle angehört, anzurechnen. Die Stelle geht grundsätzlich unabhängig von ihrer Besetzung mit dem sogenannten Stellendeputat in die Lehrangebotsberechnung ein, selbst wenn sie vakant ist, wodurch die Hochschule mittelbar zur alsbaldigen Besetzung einer vakanten Stelle entsprechend deren Amtsinhalt angehalten ist. Die abstrakt an die Lehrpersonalstellen anknüpfende Berechnungsmethode der Kapazitätsverordnung führt zu einem Ausgleich der beteiligten Interessen, nämlich einerseits der Studienbewerber an einer praktikablen Bestimmung der Ausbildungskapazität und einer relativ stabilen Zahl von Studienplätzen, andererseits der Hochschule an einer ihrem Lehrpotential entsprechenden Studentenzahl.

Mit Blick auf das Stellenprinzip kommt den Befristungen von Arbeitsverträgen nach dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz allein arbeitsrechtliche, nicht aber kapazitätsrechtliche Bedeutung zu. Dementsprechend ist im Kapazitätsrechtsstreit nicht zu prüfen, ob die rechtlichen Vorgaben des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes eingehalten und die Befristungsabreden wirksam sind.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12.02.2016 - 13 C 21/15 -, juris, Rn. 3 ff. und vom 12.06.2012 - 13 B 376/12 -, juris, Rn. 6 ff. m. w. N.

Dies gilt sinngemäß, wenn sich die Befristung nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz - TzBfG - richtet.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15.05.2017 - 13 B 110/17 -, juris, Rn. 23.

Aus diesem Grunde besteht keine Überprüfungspflicht hinsichtlich des gesamten akademischen Lebenslaufes der befristet angestellten Mitarbeiter. Ebenso wenig spielt es eine Rolle, in welche Vergütungsgruppe die wissenschaftlichen Mitarbeiter arbeitsrechtlich eingruppiert und wie alt diese sind. Ausschlaggebend ist das Lehrdeputat nach der LehrverpflichtungsVO.

Vom nach dem Stellenprinzip maßgeblichen Regellehrdeputat kann nur abgewichen werden, wenn die Hochschule die Stelle bewusst dauerhaft mit einer Lehrperson besetzt, die individuell eine höhere Lehrverpflichtung als die der Stelle hat und dadurch der Stelle faktisch einen anderen dauerhaften, deputatmäßig höherwertigen Amtsinhalt vermittelt.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12.02.2016 - 13 C 21/15 - m. w. N.

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist hier nicht erkennbar, dass eine Stelle bewusst dauerhaft mit einer Lehrperson besetzt ist, die eine im Verhältnis zur innegehabten Stelle individuell höhere Lehrverpflichtung hat. Daher war es auch nicht erforderlich, die das Wintersemester 2025/2026 betreffenden Arbeitsverträge bei der Antragsgegnerin anzufordern. Mit der Dienstlichen Erklärung vom 23.09.2025 hat der Dekan der Medizinischen Fakultät versichert, dass über eventuell berücksichtigte Erhöhungen hinaus keine Stelle dauerhaft individuell höherwertig besetzt ist. Es sind keinerlei Gründe ersichtlich, an diesen Angaben zu zweifeln.

Die Verminderung des Lehrdeputats um 2 DS hinsichtlich Herrn Prof. Dr. C. auch im Wintersemester 2025/26 begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Antragsgegnerin hat hierzu nachvollziehbar ausgeführt, dass dieser die Leitung der Prüfungsausschüsse Humanmedizin, Zahnmedizin und Hebammenwissenschaft wahrnimmt, § 5 Abs. 2 LVV NRW. Diesbezüglich hat sie die für drei Jahre geltende Ermäßigungsentscheidung ihres Rektors vom 03.12.2024 vorgelegt.

Ebenso wenig ist zu beanstanden, dass hinsichtlich der Funktionen von Frau Prof. Dr. K. als Sprecherin des NRW-Netzwerks M. gemäß § 5 Abs. 2 LVV NRW (bis voraussichtlich 31.07.2026) und von Frau Prof. Dr. S. als Prodekanin für Finanzen jeweils eine Ermäßigung im Umfang von 2 Semesterwochenstunden gewährt wird. Die damit verbundene Tätigkeit stellt eine Wahrnehmung von wissenschaftlichen oder wissenschaftsbezogenen Aufgaben im öffentlichen Interesse außerhalb der Hochschule im Sinne von § 5 Abs. 2 LVV NRW dar. Auch insoweit hat die Antragsgegnerin eine Ermäßigungsentscheidung ihres Rektors vom 16.05.2023 vorgelegt.

Vgl. zu diesen Deputatsverminderungen bereits VG Köln, Beschluss vom 24.07.2024 - 6 Nc 120/23 -, BA S. 6 f.

Etwaige Drittmittelbedienstete sind bei der Ermittlung des Lehrangebots nach § 8 Abs. 1 KapVO nicht zu berücksichtigen. Ihnen kommt kein Lehrdeputat zu.

Ständige Rechtsprechung des OVG NRW, vgl. z. B. Beschlüsse vom 11.05.2004 - 13 C 1286/04 -, vom 25.05.2007 - 13 C 115/07 -, und vom 21.06.2012 - 13 C 21/12 u. a. -, jeweils juris.

Dem Lehrangebot möglicherweise hinzuzurechnende Lehraufträge (vgl. § 10 KapVO) liegen nach den Angaben der Antragsgegnerin in Höhe von 7 DS vor. Belastbare Anhaltspunkte dafür, dass diese Angaben unrichtig sein könnten, sind nicht ersichtlich.

Als unbereinigtes Lehrangebot nach Formel (1) der Anlage zur KapVO ergeben sich demnach insgesamt 342,64 DS.

b) Das so ermittelte Lehrangebot ist gemäß § 11 KapVO um die Dienstleistungen zu vermindern, die die Lehreinheit Vorklinische Medizin für nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen hat. Nach der Regelung sind zur Berechnung des Bedarfs an Dienstleistungen die Studienanfängerzahlen für die nicht zugeordneten Studiengänge anzusetzen, wobei die voraussichtlichen Zulassungszahlen für diese Studiengänge und/oder die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen zu berücksichtigen sind. Antragsgegnerin und Ministerium gehen dabei von folgenden Maßgaben aus:

Studiengang

Lehreinheit

CAq

Aq/2

CAq x Aq/2

Hebammenwissenschaft, B. Sc.

Klin.-Pr. Med.

0,44

15,00

6,60

Zahnmedizin, Staatsexamen

Zahnmedizin

1,03

36,50

37,60

Pharmazie, Staatsexamen

Pharmazie

0,05

70,00

3,50

Neurosciences, M. Sc.

Klin.-Th. Med.

0,35

9,50

3,33

Summe

51,03

Diese Berechnung ist nach Aktenlage weder inhaltlich noch rechnerisch zu beanstanden.

Einer Festsetzung der Curricular(norm)werte für die vorgenannten Einheiten durch Rechtsverordnung oder Satzung bedarf es nicht. Ein solcher genereller Normvorbehalt lässt sich weder dem nordrhein-westfälischen Hochschulzulassungsrecht noch dem Verfassungsrecht entnehmen.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 08.07.2009 - 13 C 93/09 -, juris; zur Rechtslage in Bayern siehe auch BayVGH, Beschluss vom 22.10.2009 - 7 CE 09.10572 u. a. -, juris, Rn. 19 ff. m. w. N.

Das um die vorgenannten Dienstleistungen bereinigte Lehrangebot beträgt gemäß Formel (3) der Anlage 1 zur KapVO NRW somit (342,64 DS - 51,03 DS =) 291,61 DS pro Semester (= 583,22 DS jährlich).

4. Lehrnachfrage

Auf der Lehrnachfrageseite legt die Kammer wie das Ministerium - ausgehend von dem rechtlich unbedenklichen Curricularnormwert (CNW) der Vorklinik von 2,42 -,

vgl. VG Köln, Beschluss vom 13.02.2004 - 6 Nc 1115/03 u. a. -; OVG NRW, Beschlüsse vom 11.05.2004 - 13 C 1625/04 u. a. -, und vom 22.02.2006 - 13 C 10/06 u. a. -,

für das Studienjahr 2025/26 einen rechtlich unbedenklichen Curricular(eigen)anteil (CAp) von 1,79 zu Grunde. Nach Formel (5) der Anlage 1 zu § 6 KapVO ergibt sich damit eine jährliche Aufnahmekapazität im ersten Fachsemester von gerundet 326 Studienplätzen (2 x 291,61 DS [= 583,22] / 1,79 CAp = 325,82).

5. Überprüfung des Berechnungsergebnisses

Gemäß § 14 Abs. 1 KapVO ist das nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts der Kapazitätsverordnung berechnete Ergebnis zur Festsetzung der Zulassungszahlen anhand der weiteren, in § 14 Abs. 2 und 3 KapVO aufgeführten kapazitätsbestimmenden Kriterien zu überprüfen, wenn Anhaltspunkte gegeben sind, dass sie sich auf das Berechnungsergebnis auswirken. Das ist hier nicht der Fall.

Gründe für eine Verminderung nach § 14 Abs. 2 KapVO sind von der Antragsgegnerin weder dargelegt worden noch sonst ersichtlich. Gründe für eine Erhöhung nach § 14 Abs. 3 KapVO sind bei summarischer Prüfung ebenfalls nicht gegeben. Nach § 14 Abs. 3 Nr. 3 i. V. m. § 16 KapVO ist die Studienanfängerzahl zu erhöhen, wenn zu erwarten ist, dass wegen Aufgabe des Studiums oder Fachwechsels oder Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern größer ist als die Zahl der Zugänge (Schwundquote) und das Personal (§ 8 Abs. 1 KapVO) dadurch eine Entlastung von Lehraufgaben erfährt. Davon ist im vorliegenden Zusammenhang nicht auszugehen. Der Ansatz eines Schwundausgleichs auf das Berechnungsergebnis nach dem Zweiten Abschnitt der Kapazitätsverordnung in Form eines Faktors (SF) ist ein Vorgang zahlenförmiger Prognose für Abgänge und Zugänge von Studenten im Verlauf der vorgeschriebenen Ausbildungssemester (Fachsemester) eines Studiums. Ebenso wie es nicht nur eine absolut richtige Ausbildungskapazität einer Hochschule gibt, existiert auch nicht nur ein absolut richtiger Schwundausgleichsfaktor. Ziel des Überprüfungstatbestands der § 14 Abs. 3 Nr. 3, § 16 KapVO ist vielmehr, eine im Voraus erkennbare grobe Nichtausschöpfung vorhandener Ausbildungskapazität durch Ersparnis beim Lehraufwand infolge rückläufiger Studierendenzahlen in höheren Fachsemestern auszugleichen. Der Kapazitätsverordnung und dem übrigen Recht wie dem Kapazitätserschöpfungsgebot ist ein bestimmtes Modell zur rechnerischen Erfassung der Schwundentwicklung nicht zu entnehmen. Die Entscheidung, wie die schwundrelevanten Faktoren erfasst werden und in die Ermittlung des zahlenförmigen Schwund-Prognosemaßstabs einzubringen sind, liegt im Regelungsermessen des Normgebers der Zulassungszahlenverordnung; sie ist dementsprechend nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung zugänglich. Die Berechnung des Schwundausgleichsfaktors ist nach dem - auch in Nordrhein-Westfalen angewandten - sogenannten Hamburger Modell akzeptabel. Die Berücksichtigung sogenannter schwundfremder Einflussfaktoren und atypischer Entwicklungen - z. B. wegen normativer Erhöhung von Regellehrverpflichtungen - ist nicht geboten; wegen des prognostischen Charakters der Schwundberechnung können gewisse Unsicherheitselemente nicht ausgeschlossen werden.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 02.02.2007 - 13 C 169/06 u. a. - vom 27.02.2008 - 13 C 5/08 -, vom 08.05.2008 - 13 C 150/08 -, jeweils juris, und vom 16.05.2008 - 13 C 160/08 u. a. -.

Gemessen hieran ist die bei der Kapazitätsermittlung zu Grunde gelegte Schwundberechnung nicht zu beanstanden. Belastbare Anhaltspunkte dafür, dass die Berechnung methodisch und/oder rechnerisch fehlerhaft sein könnte, liegen nicht vor. Die Antragsgegnerin hat entsprechend den Vorgaben des Ministeriums nach dem Hamburger Modell für die viersemestrige Regelstudienzeit die Verbleibquote je Semester ermittelt und angesetzt. Hiernach sind die semesterbezogenen Verbleibquoten addiert und ein Schwundfaktor von 0,98 berechnet worden. Dass der Verordnungsgeber bei der Bestimmung der Verbleibquoten für jedes berücksichtigte Semester von unzutreffenden Zahlenwerten ausgegangen ist, ist nicht erkennbar.

Des Weiteren ist es unerheblich, dass die Schwundberechnung nicht ausweist, ob und wie beurlaubte Studenten vor der Berechnung der jeweiligen Semesterstärke abgezogen wurden. Studierende, die beurlaubt sind, nehmen Lehrveranstaltungen lediglich zu einem späteren Zeitpunkt in Anspruch und können deshalb keine Schwundentlastung der Lehreinheit bei der studentischen Nachfrage begründen.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31.05.2016 - 13 C 22/16 -, juris, Rn. 11.

Nach alledem ergibt sich nach Multiplikation der Zahl der Studienplätze mit dem Schwundausgleichsfaktor eine Ausbildungskapazität von gerundet (326 x 1/0,98 =) 333 Studienplätzen.

Vgl. zur zulässigen Rundung: OVG NRW, Beschluss vom 13.10.2018 - 13 C 67/18 -, juris, Rn. 4 ff.

6. Erschöpfung der Kapazität

Nach den Angaben der Antragsgegnerin haben sich im Wintersemester 2025/26 im ersten Fachsemester tatsächlich 335 (nicht beurlaubte und nicht wieder exmatrikulierte) Studienanfänger eingeschrieben (Stand: 15.10.2025). Anlass zu Zweifeln an diesen statistischen Angaben bestehen nach Auffassung der Kammer nicht.

II. Der Hilfsantrag auf vorläufige Zulassung beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt entspricht im Ergebnis dem Hauptantrag, da es sich bei der Vorklinischen Medizin um eine eigene Lehreinheit handelt. Er hat aus den oben genannten Gründen ebenfalls keinen Erfolg.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

IV. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Sie entspricht der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen,

Beschlüsse vom 02.03.2009 - 13 C 278/08 -, juris, und vom 26.11.2014 - 13 E 1272/14 -.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Ver­waltungs­gericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Ober­verwal­tungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster ent­scheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist ein­geht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegi­dii­kirch­platz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Be­schwerde ist in­nerhalb eines Mo­nats nach Be­kanntgabe der Ent­scheidung zu be­gründen. Die Be­gründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Be­schwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzu­reichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung ab­zuändern oder auf­zuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung aus­einander setzen.

Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Perso­nen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentli­chen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.

Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nach­­dem diese Ent­scheidung Rechtskraft erlangt oder das Ver­fahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schrift­lich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Ge­schäfts­stelle Beschwerde ein­gelegt wer­den, über die das Ober­ver­wal­tungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster ent­scheidet, falls das Ver­wal­tungs­ge­richt ihr nicht abhilft. Hierfür be­steht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als ei­nen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde inner­halb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbe­schlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Ge­richt, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grund­sätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.