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Verwaltungsgericht Köln, Beschluss vom 10.11.2025 – 12 L 2846/25

12. Kammer

ECLI:DE:VGK:2025:1110.12L2846.25.00

Gründe§

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Antragstel­lerin entgegen § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 117 Abs. 2 Satz 1 Satz 1, Abs. 4 ZPO keine Angaben zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen auf dem dafür vorgesehenen Vordruck gemacht hat.

Der Antrag,

die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, der Antragstellerin eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 7 Abs.1 Satz 3 AufenthG auszustellen,

hat keinen Erfolg. Mit diesem Antrag begehrt die Antragstellerin die im Eilverfahren grundsätzlich unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache.

Ausweislich der Ausführungen im Eilantrag ist aber im Sinne des § 88 VwGO ersicht­lich, dass die Antragstellerin jedenfalls auch begehrt,

der Antragsgegnerin im Wege der Anordnung gemäß § 123 VwGO aufzugeben, von Abschiebungsmaßnahmen bis zur Entscheidung im Hauptverfahren abzu­sehen.

Ein so in rechtsschutzfreundlicher Art ausgelegter Antrag ist jedoch unstatthaft, weil gemäß § 123 Abs. 3 VwGO ein Eilantrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorrangig ist. Denn der Gesetzgeber hat mit der Regelung in § 81 Abs. 3 und 4 AufenthG zu erken­nen gegeben, dass ein Eilantrag nach § 80 Abs. 5 Satz1 VwGO einschlägig ist und deshalb ein Eilantrag nur dann vom Inland her möglich sein soll, wenn eine Klage keine aufschiebende Wirkung entfaltet und zugleich durch die mit der Klage an­gegriffene Ordnungsverfügung in eine Rechtsposition des betroffenen Ausländers ein­gegriffen wird, die also bereits insoweit unmittelbar eine belastende Wirkung hat. Das ist hier der Fall. Die aufschiebende Wirkung einer Klage entfällt gemäß § 84 Abs. 1 Nr. 1 Auf­enthG bei der Ablehnung beantragter Aufenthaltserlaubnisse und zusätzlich hat die ablehnende Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin unmittelbar in eine Rechts­posi­tion der Antragstellerin eingegriffen, indem die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG beendet wurde.

Nach dieser Vorschrift gilt, wenn ein Ausländer vor Ablauf seines Aufenthaltstitels des­sen Verlängerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels beantragt, der bis­herige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Auslän­derbehörde als fortbestehend. Dies gilt (nur) nicht für ein Visum nach § 6 Abs. 1 Auf­enthG. Die Antragstellerin ist aber nicht mit einem sol­chen Visum in die Bundes­republik Deutschland eingereist. Ein solches Visum ist ein Visum für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Schengen-Staaten oder für ge­plante Aufenthalte in die­sem Ge­biet von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen (Nr. 1) oder ein Flughafen-Tran­sitvisum für die Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen (Nr. 2). Die Klägerin reiste indes mit einem nationalen Vi­sum im Sinne des § 6 Abs. 3 Auf­enthG in das Bundesgebiet ein. Die Antragstellerin beantragte bei der Antragsgeg­nerin am 13.08.2021 und damit vor Gültigkeitsablauf des Visums zum 26.08.2021 die Ertei­lung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG.

Es kann dahinstehen, ob der von einer Rechtsanwältin ausdrücklich gemäß § 123 Abs. 1 VwGO gestellte Eilantrag als ein solcher nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ausgelegt werden kann. Denn er hätte ebenfalls keinen Erfolg. Die Abwägung der gegenläufigen Interessen der Antragstellerin an einem weiteren Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland und der Öffentlichkeit an der sofortigen Vollziehbarkeit der ablehnenden Ordnungsverfügung ginge hier zulasten der Antrag­stellerin aus, weil die angefochtene Ordnungsverfügung offensichtlich rechtmäßig ist. Die Ablehnung der Antragsgegnerin, der Antragstellerin eine Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG zu er­teilen, ist rechtmäßig und verletzt die Antrag­stellerin deshalb nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 4 VwGO. Sie hat nämlich weder einen Anspruch auf Erteilung einer solchen Aufenthaltserlaubnis noch einen Anspruch auf eine erneute Bescheidung aufgrund ei­nes nicht ordnungsgemäß ausgeübten Er­messens der Antragsgegnerin.

Nach § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG kann in be­gründeten Einzelfällen eine Aufenthalts­erlaubnis auch für einen von dem Aufenthalts­gesetz nicht vorgesehenen Aufenthalts­zweck erteilt werden.

Danach ist erste Voraussetzung für die Erteilung einer solchen Aufenthaltserlaubnis, dass der Anlass des Aufenthalts nicht einem der in Kapitel 2 Abschnitte 3 bis 7 des Aufenthalts­gesetzes geregelten Aufenthaltszwecke entspricht. § 7 Abs. 1 Satz 3 Auf­enthG stellt folglich eine Auffangregelung für die gesetzlich nicht näher geregelten, aber dennoch begründeten Fälle dar. Damit enthält die Vorschrift keine Ermächtigung, von spezialgesetzlichen Voraussetzungen abzuweichen.

Vgl. Maor in: BeckOK AuslR, Kluth/Heusch, 45. Edition, Stand: 01.07.2025, Auf­enthG § 7 Rn. 9 f.

Die Vorschrift regelt damit keinen allgemeinen Auffangtatbestand, der bereits dann an­wendbar ist, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu einem der von dem Aufenthaltsgesetz ausdrücklich geregelten Zwecke im Einzelfall nicht erfüllt sind oder das Aufenthaltsgesetz für den angestrebten Aufenthaltszweck bei dem gegenständlichen Sachverhalt ein Aufenthaltsrecht nicht vorsieht. Vorausset­zung nach § 7 Abs. 1 S. 3 AufenthG ist vielmehr, dass schon der konkret angestrebte Aufenthaltszweck von den ge­setzlich definierten Aufenthaltszwecken nicht er­fasst wird.

Vgl. Beiderbeck in: BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, Decker/Bader/Kothe, 23. Edition, Stand: 01.10.2025, § 7 AufenthG Rn. 8.

Danach kann die von der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin angenommene Analogie zu § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG, abgesehen davon, dass diese Vor­schrift die Verlängerung einer - anders als hier - bereits erteilten Aufenthaltserlaubnis betrifft, von vornherein wegen des Vorrangs speziell geregelter Aufenthaltsrechte - selbst wenn insoweit eine Analogie in Rede steht - nicht zu einem Anspruch gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG führen. Denn der Familiennachzug ist bereits abschließend in den Vorschriften der §§ 27 bis 36a AufenthG geregelt. Das würde auch dann gelten, wenn man eine der dortigen Vorschriften analog anwendet.

Weitere Voraussetzung der Anwendung des § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG ist das Vor­liegen eines „begründeten Falles“. Ein solcher liegt hier indes nicht vor. Insoweit kann auch Ziffer 7.1.3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz der Antrag­stellerin nicht zum Erfolg verhelfen, wonach es sich bei § 7 Abs. 1 Satz 3 Auf­enthG um “eine Auffangregelung für unvorhergesehene Fälle“ handelt.

Zwar führt die Begründung zu dem von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwande­rungsgesetz) vom 07.02.2003, BT.-Drs. 15/420 S. 71 zu dem sodann auch Gesetz gewordenen § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG aus:

„Angesichts der bestehenden Unklarheiten über das Bestehen und den Umfang einer allgemeinen Ermächtigungsgrundlage für die Erteilung einer Aufenthalts­erlaubnis nach den §§ 7, 15 AuslG stellt Satz 3 klar, dass eine Aufenthaltser­laubnis außerhalb der vom Gesetz erfassten und speziell geregelten Aufent­haltszwecke erteilt werden kann.“

Das könnte auf einen Ausnahmefall ohne Bezug zu einem Aufenthaltszweck hindeu­ten. Jedoch sind mit begründeten Fällen im Sinn des § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG nicht allgemeine Billigkeitsgesichtspunkte aufgrund einer Härte,

unklar, ob eine Härte als zusätzliche oder als alleinige Voraussetzung anzuse­hen sein soll: VG Karlsruhe, Urteil vom 23.11.2021 - 1 K 3409/20 -, juris Rn. 40 f. einerseits und Rn. 45 andrerseits,

- etwa zur Kompensation von die Erteilung einer Aufenthalts­erlaubnis hindernden Umständen - gemeint und ist mit dieser Vorschrift auch kein Herstellungsanspruch oder Folgenbeseitigungsanspruch etwa derart beabsich­tigt, dass der betroffene Aus­länder einen Anspruch darauf geltend machen könnte, so gestellt zu werden, als wäre ein bestimmter tatsächlicher Umstand nicht eingetreten.

§ 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG ist keine allgemeine Härteklausel. Denn nach dem durch den Wortlaut des Gesetzes objektivierten Willen des Gesetzge­bers müssen “begrün­dete Fälle“ bezogen sein (“für“) auf einen (vom Aufenthaltsgesetz nicht vorgesehenen) “Aufenthaltszweck“ und nicht lediglich auf irgendeinen legitimen Zweck.

Danach muss die Antragstellerin tatsächliche Umstände angeben, die einem (anderen als bereits im Aufenthaltsgesetz geregelten) Zweck für ihren Aufenthalt zugrunde lie­gen, der sei­nerseits nicht abwegig oder missbräuchlich erscheint.

Vgl. zu dieser Problematik: Maor in: BeckOK AuslR, Kluth/Heusch, 45. Edition, Stand: 01.07.2025, Auf­enthG § 7 Rn. 11.

Die Antragstellerin hat aber keinen konkreten, auf tatsächliche Umstände gerichteten Zweck ihres begehrten weiteren Aufent­halts im Bundesgebiet angegeben. Sie hält § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG vielmehr allein aus Härtegründen für anwendbar, weil dem eine nach ihrer Auffassung erforderli­che Analogie zu § 31 AufenthG entspräche. Damit hat sie indes keinen tatsächlichen Zweck für eine weitere Anwesenheit im Bundesge­biet dargelegt ge­schweige denn im Sinne des § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft gemacht, der über die im Aufenthaltsgesetz bereits speziell ge­regelten Zwecke hinausginge.

Schließlich hat die Antragstellerin nicht die tatsächlichen Umstände für die allgemeine Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG im Sinne des § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft gemacht. Vielmehr deu­tet ihr Antrag auf Prozesskostenhilfe darauf hin, dass sie ihren Lebensunterhalt nicht selbstständig bestreiten kann.

Die Antragstellerin hat auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis analog § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG. Abgesehen davon, dass diese Vorschrift die Verlängerung einer - anders als im Fall der Antragstellerin - bereits erteilten Auf­enthaltserlaubnis regelt, ist § 31 AufenthG, der ein eigenständiges Aufenthaltsrecht der Ehegatten regelt, entgegen der Auffassung ihrer Prozessbevollmächtigten schon grundsätzlich nicht ana­log anwendbar, wenn - wie hier - das mit der Mutter in das Bundesgebiet einge­reiste Kind verstirbt, bevor die Mutter ihren eigenen Antrag auf Er­teilung einer Aufent­haltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG stellen konnte. Angesichts der in Abschnitt 6 des Kapitels 2 des Aufenthaltsgesetzes geregel­ten Aufenthaltserlaub­nisse aus familiären Gründen sowohl für Kinder als auch für El­tern kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Fehlen einer entsprechen­den Regelung in § 31 Auf­enthG für Eltern eine unplanmäßige, also vom Gesetzgeber nicht beabsichtigte Rege­lungslücke darstellt.

Ein gemäß § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m. § 112 JustG NRW bzw. nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 84 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG statthafter Eilantrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO wäre ebenfalls unbegründet. Mangels Rechts zum Aufenthalt ist die An­tragstellerin gemäß § 50 Abs. 1 AufenthG zur Ausreise verpflichtet, worauf die ange­fochtene, in Ziffer 2 der angefochtenen Ordnungsverfügung enthaltene Abschiebungs­androhung aufbaut. Sie ist aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Ord­nungsverfügung, auf die der Einzelrichter zur Vermeidung von Wiederholungen ent­sprechend § 117 Abs. 5 VwGO Bezug nimmt, rechtmäßig. Dasselbe gilt für das in Zif­fer 3 der angefochtenen Ordnungsverfügung erlassene, auf 30 Monate befristete ab­schiebungsbedingte Einreise- und Aufenthaltsverbot. Dass die Antragsgegnerin die ihr gemäß § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG zur Verfügung stehende Frist von fünf Jahren zur Hälfte ausschöpft, ist ermessensfehlerfrei.

Im Rahmen des ausdrücklich gestellten Eilantrags nach § 123 Abs. 1 VwGO in dem Umfang, den er gemäß der eingangs erläuterten Auslegung gefunden hat, ist zwar auch zu prüfen, ob die Antragstellerin einen Anspruch auf eine Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG hat. Diesbezüglich hat die Antragstellerin aber im Rahmen dieses Eilverfahrens nicht die tatsächlichen Um­stände für einen Anspruch vorgetragen und glaubhaft gemacht.

Ebenso wenig kann im vorliegenden Eilverfahren von einem Anspruch der Antragstel­lerin gemäß § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG ausgegangen werden. Danach kann einem Ausländer eine Duldung unter anderem dann erteilt werden, wenn dringende humani­täre oder persön­liche Gründe seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundes­gebiet erfordern. Solche Gründe hat die Antragstellerin aber ebenfalls nicht geltend oder gar glaubhaft gemacht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Der festgesetzte Streitwert orientiert sich an dem ausdrücklichen Antrag, der Antrag­stellerin eine Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG zu erteilen, und entspricht dem Auffangstreitwert (§ 52 Abs. 2 GKG). Der Betrag ist - trotz der nach dem Wortlaut des Antrags begehrten Vorwegnahme der Hauptsache - wegen der Vor­läu­figkeit des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens um die Hälfte reduziert worden.

Rechtsmittelbelehrung

Die Entscheidung über den Antrag auf Prozesskostenhilfe ist unanfechtbar, § 146 Abs. 2 VwGO.

Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Ver­waltungs­gericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Ober­verwal­tungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster ent­scheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist ein­geht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegi­dii­kirch­platz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Be­schwerde ist in­nerhalb eines Mo­nats nach Be­kanntgabe der Ent­scheidung zu be­gründen. Die Be­gründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Be­schwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzu­reichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung ab­zuändern oder auf­zuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung aus­einander setzen.

Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Perso­nen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentli­chen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.

Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nach­­dem diese Ent­scheidung Rechtskraft erlangt oder das Ver­fahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schrift­lich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Ge­schäfts­stelle Beschwerde ein­gelegt wer­den, über die das Ober­ver­wal­tungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster ent­scheidet, falls das Ver­wal­tungs­ge­richt ihr nicht abhilft. Hierfür be­steht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als ei­nen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde inner­halb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbe­schlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zu­läs­sig, wenn der Wert des Be­schwer­degegen­s­tandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Ge­richt, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grund­sätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.